Verwendung von Kreditkarten anderer Personen mit falschen Identitäten, indem die Bank als Vermittler benutzt wird

Verwendung von Kreditkarten anderer Personen mit falschen Identitäten, indem die Bank als Vermittler benutzt wird

…AN DAS STRAFGERICHT DES DIENSTHABENDEN FRIEDENS
………..

VORBEREITUNG NR. :

ANTRAGSTELLER : K.H.

VERDÄCHTIGER : 1- K.Y.-

VEKILI :

VERBRECHEN : Verwendung von Kreditkarten anderer mit gefälschten Identitäten unter Ausnutzung einer Bank als Vermittler

DATUM DER STRAFTAT :

DATUM DER VERHAFTUNG :
BETREFF : Unsere Einwände gegen die Entscheidung, meinen Mandanten zu verhaften.

BEGRÜNDUNGEN

        1)DER MANDANT K. Y. WURDE AM 16.04.1982 GEBOREN UND LEBT SEIT 5-6 JAHREN AN DER ADRESSE VON BASMANE / IZMIR UNTER DEM NAMEN "A. V. İLETİŞİM" UNTER DEM NAMEN "A. V. İLETİŞİM" FÜR SEINEN ONKEL AHMET GEARBEITET, DER SICH MIT DEM "AN- UND VERKAUF VON MOBILTELEFONEN ALLER ART, REPARATUREN UND ZUBEHÖR" BESCHÄFTIGTE, ERFAHRUNGEN GESAMMELT UND SEINEN BERUF IN DIESER RICHTUNG WEITERENTWICKELT UND SICH SELBST ZU EINEM PROFESSIONELLEN NIVEAU IM TELEFONHANDELSMARKT GEBRACHT, UM DIESE ARBEITEN ZU VERSTEHEN.


        2) DER KUNDE HAT TELEFONE VERKAUFT, GEBRAUCHTE TELEFONE GEKAUFT, KUNDEN BERATEN UND SICH IN DIESEM SINNE EINE ZUVERLÄSSIGE IDENTITÄT IN SEINEM SEKTOR GESCHAFFEN.


        3) IN DIESEM SINNE HAT DER KUNDE NUR AUF DIE BITTE DES VERDÄCHTIGEN Ö. S., DER ZUVOR EIN TELEFON BEI IHM GEKAUFT HATTE, EIN TELEFON MIT SEINER KREDITKARTE ZU KAUFEN UND IHM BEI DER AUSWAHL DER ART UND QUALITÄT DER TELEFONE, DIE ER KAUFEN WÜRDE, ZU HELFEN, IN GUTEM GLAUBEN ALS VERMITTLER GEHANDELT. ER HAT KEINE VORSCHLÄGE ODER ANWEISUNGEN BEZÜGLICH DER HANDLUNGEN UND DES VERHALTENS DER ANDEREN ANGEKLAGTEN GEMACHT, NOCH HAT ER IRGENDEINEN VORTEIL GEWÄHRT.

4) Die Dokumente in der Akte

a) In den oberen Schreiben, die das Ergebnis der Ermittlungen der Direktion für Schmuggel und organisierte Kriminalität vom 07.08.2005 zusammenfassen, wurden keine Kommentare oder Bewertungen darüber abgegeben, ob mein Mandant die fraglichen Straftaten begangen und daran teilgenommen hat.

b) Im “Körperdurchsuchungsbericht” vom 05.08.2005 in Bezug auf unseren Mandanten wurden bei ihm keine materiellen Beweise wie Dokumente, kriminelle Werkzeuge oder Unterlagen, die bei der Straftat verwendet wurden, gefunden, im Gegenteil, bei ihm wurden 20,00 YTL gefunden, was weit unter dem Betrag liegt, den eine Person im täglichen Leben ausgeben würde.

c) Wie aus dem Inhalt des “Hausdurchsuchungsberichts”, der am 06.08.2005 im Haus meines Mandanten erstellt wurde, hervorgeht, wurde ebenfalls keine Straftat gefunden.

d) Darüber hinaus wurde unmittelbar nach dem Vorfall in dem von den Polizeibeamten geführten “Beschlagnahmeprotokoll” vom 05.08.2005 festgehalten, dass bei meinem Mandanten K.Y. “nichts gefunden wurde”.

e) Auch im “Beschlagnahmebericht” vom 05.08.2005, der von den Sicherheitsbeamten nach dem Vorfall geführt wurde, wurde in Bezug auf das Ergebnis der Durchsuchung festgehalten, dass “keine Beweise für irgendeine Straftat bei der Person K.Y., wohnhaft in Yeşilyurt, gefunden wurden, und dass sie bei ihm während des Einkaufs der Person gefunden wurden”.

5) In dem untersuchten Fall sagten alle angehörten Beschwerdeführer, dass die Einkäufe von den anderen Angeklagten getätigt wurden. Bei allen Einkäufen hat mein Mandant weder in betrügerischer Absicht gehandelt, indem er Täuschung und Irreführung herbeiführte, noch hat er in einer Weise gehandelt oder sich verhalten, um die Beschwerdeführer zu lenken oder zu überreden. Sein Verhalten beruhte auf seinem traditionellen Sinn für Wohlwollen, indem er bei den Telefonkäufen auf M.T.s Bitte um Hilfe hin eine Wertschätzung und einen Vorschlag machte. Infolgedessen begnügte er sich damit, anderen Angeklagten bei ihren Handykäufen zu helfen und Vorschläge zu machen.

6) Da mein Mandant keine Kenntnis darüber hat, wie die Identitäten, die die anderen Angeklagten ausstellten und sie zu Mittelsmännern beim Einkaufen mit Kreditkarten machten, ausgestellt wurden und von wem sie ausgestellt wurden, gibt es keinen ausreichenden, zweifelsfreien, materiellen und schlüssigen Beweis, dass er an diesen Handlungen beteiligt war.

7) Bekanntlich ist der Straftatbestand des Betrugs ein Verbrechen, das vorsätzlich begangen werden kann, weshalb der Täter in dem Bewusstsein handeln muss, sich selbst oder einem anderen einen ungerechtfertigten Vorteil zu verschaffen, mit anderen Worten, der Täter muss das im Gesetz vorgesehene Ergebnis kennen und wollen.

Wie in einer alten Entscheidung des Kassationsgerichtshofs erläutert: “…es ist eine besondere Absicht erforderlich, einen unlauteren Vorteil zu verschaffen, und der Täter muss diese Absicht nutzen, um Tricks und Sanias zu begehen” (Strafrechtliche Generalversammlung vom 04.11.1980, esas 1980/242, Entscheidung 1980/343, Y.K. No. : 3. März 1981, Seite 353)

In einem anderen Abschnitt derselben Rechtsprechung heißt es: “…der Angeklagte muss die Beschwerdeführer durch vorbereitete, betrügerische und verdächtige Mittel täuschen und sich oder einem anderen einen unlauteren Vorteil verschaffen.”

Auf der Grundlage dieser Auffassung des Kassationsgerichtshofs und im Rahmen der rechtlichen Auslegung der Artikel 503-504 des alten StGB Nr. 765 und des Artikels 158 des neuen StGB Nr. 5237, in denen die Straftatbestände des “qualifizierten Betrugs” geregelt sind, muss mein Mandant, damit dieser Straftatbestand erfüllt ist

a) “Der Täter muss Betrug und Täuschung anwenden. Es muss eine Reihe von Maßnahmen ergriffen werden, um die Prüfungsneigung des Opfers zu neutralisieren.

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