
Entscheidung des Kassationsgerichtshofs – Entschädigungsklage wegen Tod und Körperverletzung
ENTSCHÄDIGUNGSFALL – BEI DEM VERKEHRSUNFALL TRIFFT DEN UNFALLGEGNER EIN MITVERSCHULDEN VON SECHS ACHTELN UND DEN ANDEREN FAHRER EIN MITVERSCHULDEN VON ZWEI ACHTELN – ES LIEGT KEINE GROBE FAHRLÄSSIGKEIT VOR – ES IST DAVON AUSZUGEHEN, DASS DER KLÄGER VOM HAFTPFLICHTVERSICHERER DES BEGLEITFAHRZEUGS ENTSCHÄDIGUNG FÜR DEN UNFALLGEGNER VERLANGEN KANN
ZUSAMMENFASSUNG: Bei dem Verkehrsunfall, der zum Tod des Unfallgegners führte, trifft den Unfallgegner ein Verschulden von 6/8 und es liegt kein grobes Verschulden vor. Den Fahrer des anderen an dem Unfall beteiligten Fahrzeugs trifft ein Verschulden von 2/8. Als Ergebnis der Generalversammlung der Zivilkammern sollte akzeptiert werden, Körperverletzung. dass die klagende Partei, die die vorliegende Klage als Dritte eingereicht hat, eine Entschädigung für die Unterstützung von dem obligatorischen Haftpflichtversicherer des Fahrzeugs verlangen kann, das von ihrer Unterstützung gefahren wurde, die den Verkehrsunfall teilweise verschuldet hat. Körperverletzung .Es ist daher davon auszugehen, dass die Entscheidung des Widerstands angemessen ist…
