
Was sind die erschwerenden Umstände des Straftatbestands der vorsätzlichen Körperverletzung?
Die erschwerenden Faktoren, d. h. die qualifizierten Formen der Straftat, sind in Absatz 3 des Artikels aufgeführt. Handelt es sich bei dem Opfer der vorsätzlichen Körperverletzung um einen Untergebenen, einen Vorgesetzten, den Ehegatten oder ein Geschwisterkind des Täters oder ist das Opfer nicht in der Lage, sich selbst an Leib und Leben zu schützen, oder handelt es sich bei dem Opfer um einen Amtsträger, so wird die erschwerende Form der vorsätzlichen Körperverletzung genannt.
Begehung der Straftat der vorsätzlichen Körperverletzung gegen einen Vorgesetzten, Untergebenen, Ehegatten oder Geschwister:
Als Verwandte in gerader Linie gelten die Mutter, der Vater, der Großvater, die Großmutter, die Großmutter, die Großmutter, die Großmutter, der Großvater, die mit dem Straftäter blutsverwandt sind. Wird die Straftat gegen diese Personen begangen, wird die Strafe verschärft. Die Straftat, die gegen einen Stiefgeschwister begangen wird, fällt nicht in diesen Anwendungsbereich.
Nachkommen sind die Kinder, Enkel, Urenkel und deren Enkel, die mit dem Täter blutsverwandt sind. Wird die Straftat gegen diese Personen begangen, so wird die Strafe verschärft. Stiefgeschwister fallen jedoch nicht unter diese Qualifikation.
Ein Ehegatte ist eine Person, die mit dem Straftäter rechtmäßig verheiratet ist. Lassen sich die Ehegatten scheiden, ist dieser Titel nicht gültig. Wird die Straftat der vorsätzlichen Körperverletzung gegen einen Ehegatten begangen, so wird die Strafe verschärft.
Ein Geschwister kann ein leiblicher oder ein Stiefgeschwister sein. Für die Strafverschärfung wird kein Unterschied gemacht. Auch Stiefgeschwister fallen unter den Begriff “Geschwister”.
Begehung der Straftat der vorsätzlichen Körperverletzung gegen eine Person, die körperlich oder geistig nicht in der Lage ist, sich selbst zu verteidigen:
Zunächst ist es notwendig, den Zustand der körperlichen oder geistigen Wehrunfähigkeit zu erläutern. Dies sind beispielsweise Situationen, in denen das Opfer aufgrund von Faktoren wie Minderjährigkeit, Alter, Behinderung, Krankheit, Schläfrigkeit, Bewusstlosigkeit, Narkose, Alkohol und Drogen, Behinderung oder psychischen Störungen nicht über ausreichende Kräfte verfügt, um sich gegen die ihm drohende Tat zu schützen. Personen, die sich in dieser Situation befinden, sind nicht in der Lage, sich gegen eine vorsätzliche Körperverletzung zu wehren. Daher gilt die Begehung einer vorsätzlichen Körperverletzung gegen Personen in dieser Situation als qualifizierter Fall.
Die Begehung einer vorsätzlichen Körperverletzung gegen einen Amtsträger in Ausübung seines Amtes:
Wichtig für die Verschlimmerung der Straftat aufgrund der Begehung der Straftat gegen einen Amtsträger ist die Begehung der vorsätzlichen Körperverletzung des Amtsträgers aufgrund seiner öffentlichen Aufgabe. Hier ist das Opfer der Straftat der Beamte. Die Ursache für die Straftat der vorsätzlichen Körperverletzung muss jedoch die öffentliche Aufgabe der Person sein. Mit anderen Worten: Es muss ein Kausalzusammenhang zwischen der vorsätzlichen Schädigung und der öffentlichen Aufgabe bestehen. Wird der Beamte beispielsweise aufgrund eines Ereignisses, das mit seinem Privatleben zusammenhängt und unabhängig von seiner öffentlichen Aufgabe ist, vorsätzlich geschädigt, wird der qualifizierte Fall in diesem Fall nicht angewendet.
Begehung des Straftatbestands der vorsätzlichen Körperverletzung durch Missbrauch des Einflusses eines Amtsträgers:
Die Tatsache, dass der Beamte den Straftatbestand der vorsätzlichen Körperverletzung durch Missbrauch des Einflusses, den er aufgrund seines öffentlichen Amtes hat, erfüllt, gilt als erschwerender Umstand. Im Gegensatz zu dem oben genannten qualifizierten Straftatbestand ist hier der Täter ein Beamter. Damit der qualifizierte Fall zur Anwendung kommt, muss der Täter nicht nur Beamter sein, sondern auch einen Einfluss auf das Opfer ausüben, der ihm durch sein öffentliches Amt gewährt wird, und der Täter muss diesen Einfluss missbrauchen. Beispiel: Ein Lehrer begeht die Straftat der vorsätzlichen Körperverletzung gegenüber einem Schüler.
Begehung des Straftatbestands der vorsätzlichen Körperverletzung mit einer Waffe:
Die Begehung der Straftat mit einer Waffe ist ein qualifizierter Fall. Was unter den Begriff “Waffe” fällt, ist im Gesetz aufgelistet. Diese sind:
Schusswaffen,
Explosive Stoffe,
alle Arten von Werkzeugen zum Schneiden, Durchstechen oder Quetschen, die für den Angriff und die Verteidigung bestimmt sind,
andere Gegenstände, die, auch wenn sie nicht für Angriffs- und Verteidigungszwecke hergestellt wurden, tatsächlich für Angriffs- und Verteidigungszwecke geeignet sind,
Nukleare, radioaktive, chemische und biologische Stoffe, die ätzend, korrosiv, verletzend, erstickend, giftig sind und dauerhafte Krankheiten verursachen, gelten als Waffen.
Bei vorsätzlicher Körperverletzung, die mit den oben genannten Waffen begangen wird, wird ein qualifizierter Fall angewandt und das Strafmaß erhöht. Der Kassationsgerichtshof hat Werkzeuge wie Steine, Plastikflaschen, Schüsseln als Waffen im Rahmen anderer Dinge akzeptiert, die tatsächlich für Angriff und Verteidigung geeignet sind, auch wenn sie nicht für Angriff und Verteidigung hergestellt wurden.
