
aufgeschobene Vollstreckung nach dem Vollstreckungs- und Konkursgesetz
Der Vollstreckungsaufschub, auch Vollstreckungsaufschub genannt, ist die Aussetzung des Vollstreckungsverfahrens, das auf der Grundlage eines Vollstreckungsverfahrens eingeleitet wurde, das auf der Grundlage eines Urteils oder eines Schriftstücks mit Urteilscharakter eingeleitet wurde, indem der Schuldner eine bestimmte Sicherheit in der Vollstreckungsakte hinterlegt, wobei die Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung beim Berufungs- oder Revisionsgericht einzuholen ist, bis die Akte in der Berufung oder Revision abgeschlossen ist.
Der Aufschub der Vollstreckung ist in Artikel 33 des Vollstreckungs- und Konkursgesetzes geregelt. In diesem Artikel heißt es:
“Nach der Zustellung des Vollstreckungsbescheids kann der Schuldner innerhalb von sieben Tagen beim Vollstreckungsgericht einen Antrag stellen und einwenden, dass die Schuld erloschen, aufgehoben oder getilgt ist. Wird die Behauptung der Tilgung oder des Erlöschens von den zuständigen Behörden von Amts wegen bescheinigt oder durch eine in der Vollstreckungsstelle oder im Vollstreckungsgericht oder vor dem Gericht bestätigte Urkunde ordnungsgemäß beglaubigt oder bestätigt, wird die Vollstreckung aufgeschoben.”
Bedingungen für die Durchführung der Vollstreckung:
Um eine Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung zu erwirken, muss der Antrag den Vermerk “Aussetzung der Vollstreckung”, auch bekannt als “Aussetzung der Vollstreckung wird beantragt”, enthalten, wenn in der Sache, die Gegenstand des Urteils ist, Berufung oder Revision eingelegt wurde.
Die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts muss der Gegenpartei ordnungsgemäß zugestellt werden.
Der Sicherheitsbetrag muss zusammen mit drei Monatszinsen in der Vollstreckungsakte hinterlegt werden.
Verfahren bei aufgeschobener Vollstreckung:
Um eine Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung zu erwirken, muss zunächst das mit einem Urteil oder einem Schriftstück mit Urteilscharakter eingeleitete Verfahren der Schuldnerpartei ordnungsgemäß zugestellt werden. Die Zustellung ist echt. Konkursgesetz.
