
Kausalzusammenhang im türkischen Strafrecht
Die Definition des Kausalzusammenhangs ist in der TLB nicht enthalten, und es gibt keine klare Regelung zu dieser Frage
nicht getroffen. In Artikel 23, der die “schwere Straftat” regelt, heißt es jedoch “Eine Handlung,
wenn sie den Eintritt einer schwerwiegenderen oder anderen Folge als der beabsichtigten verursacht, muss die Person
um dafür haftbar gemacht werden zu können, zumindest fahrlässig im Hinblick auf diese Folge gehandelt haben
die Pflicht zur Fahrlässigkeit”. Das Erfordernis der Fahrlässigkeit schließt hier die Tatsache der objektiven Verantwortung aus
um die Vorhersehbarkeit des Ergebnisses zu gewährleisten. Der Gesetzgeber sollte jedoch sicherstellen, dass das Ergebnis vorhersehbar ist
indem er nach der “Theorie der richtigen Ursache” sucht, kann man sagen, dass er sich der “Theorie der richtigen Ursache” genähert hat. Kausalzusammenhang .
