
Einspruch gegen die obligatorische Aussetzung des Gerichts erster Instanz
ISTANBUL ……. AN DEN EHRENWERTEN RICHTER DES ZIVILGERICHTS ERSTER INSTANZ
DATEI-NR: 2013/………. Grundlage
ANTRAGSGEGNER (BEKLAGTER):
BEKLAGTER: Av.
BEKLAGTER
BEKLAGTER:
ANTRAG: Es handelt sich um die Einreichung unserer Antwort auf die Klage.
ERLÄUTERUNGEN
1.) Zunächst reichen wir in dem uns vorliegenden Fall eine Klageschrift ein. Wie aus der Klageschrift hervorgeht, hat der Kläger eine Klage gegen das Kundenunternehmen wegen desselben Schadens in Istanbul eingereicht …. Der Kläger hat eine Klage gegen das Kundenunternehmen wegen desselben Schadens mit dem Aktenzeichen 2013/………… Esas des Istanbuler Zivilgerichts erster Instanz eingereicht. Es entspricht nicht den gesetzlichen Vorschriften, dass der Kläger wegen desselben Schadens eine neue Klage einreicht. Außerdem ist der Schaden, der durch den Verkehrsunfall entstanden ist, nicht im Einklang mit Istanbul ….. in der Rechtssache mit dem Aktenzeichen 2013/………… Esas des Istanbuler Zivilgerichts erster Instanz festgestellt und beurteilt werden. Aus diesem Grund hat der Kläger kein rechtliches Interesse an der Einreichung dieser Klage.
2.)Darüber hinaus hat der Kläger mit ………………… Sigorta A.Ş., bei der das Fahrzeug des Kundenunternehmens versichert ist, vereinbart………………………….. TL Gegenstand des Rechtsstreits ist, und dass ihnen von der Versicherungsgesellschaft ein Zahlungstermin eingeräumt wurde, woraufhin die beklagte Versicherungsgesellschaft erklärte, dass die Zahlung von der beklagten Versicherungsgesellschaft nicht geleistet wurde, weil unser Fahrer, ein Angestellter des Kundenunternehmens, als schuldig befunden wurde. Aus irgendeinem Grund wurde die Art und Weise, wie sich der Verkehrsunfall, der Gegenstand des Rechtsstreits ist, ereignet hat, vom Anwalt des Klägers nicht erläutert. Das Fahrzeug des Kundenunternehmens wurde von einem LKW, dessen Kennzeichen nicht ermittelt werden konnte, von hinten angefahren, und im Verkehrsunfallbericht wurde ihm vorgeworfen, den Tatbestand des Auffahrunfalls, einen der Hauptmängel mit der Nummer 04, begangen zu haben, und das Fahrzeug mit dem Kennzeichen 34 AA 0000 unter der Leitung des Klägers fuhr von hinten auf das Fahrzeug des Kundenunternehmens auf. In dem Bericht wurde jedoch festgestellt, dass der Kläger nicht den Auffahrunfall, sondern das Vergehen des schlaflosen, übermüdeten und abgelenkten Fahrens als Nebenfehler begangen hat. Die Anwendung unterschiedlicher Strafen für ein und dasselbe Vergehen beeinträchtigt die Zuverlässigkeit des Verkehrsunfallberichts. Den Kläger trifft ein Verschulden. Bei dem angehaltenen Fahrzeug handelt es sich um das Fahrzeug des Kundenunternehmens. Der Kläger war jedoch mit hoher Geschwindigkeit unterwegs und missachtete die Verkehrsregeln. Der Unfall ereignete sich, weil der Kläger den vorgeschriebenen Sicherheitsabstand zwischen den Fahrzeugen nicht einhielt.
SCHLUSSFOLGERUNG und ANTRAG: Aus den oben dargelegten und erläuterten Gründen beantragen wir, unserem Einspruch gegen die Rechtshängigkeit stattzugeben, andernfalls die ungerechtfertigte und unbegründete Klage in der Sache abzuweisen und die Prozesskosten und Anwaltsgebühren der Gegenpartei aufzuerlegen.
Beklagter Anwalt
