Verletzung des Rechts auf Freiheit und Sicherheit der Person durch ungerechtfertigte Inhaftierung im Gerichtssaal

Verletzung des Rechts auf Freiheit und Sicherheit der Person durch ungerechtfertigte Inhaftierung im Gerichtssaal

Ereignisse

Der Kläger, der Rechtsanwalt ist, betrat das Gerichtsgebäude, indem er den für Behinderte reservierten Eingang entriegelte, da das Drehkreuz für Rechtsanwälte außer Betrieb war. Als der Kläger dem diensthabenden Polizeibeamten Y.Ç. seinen Ausweis zeigte, wies Y.Ç. auf die offene Behindertentür und forderte den Kläger auf, diese zu schließen. Als der Antragsteller die Tür zudrückte und sich auf den Weg zum Gericht machte, rief Y.Ç. ihm nach und forderte ihn auf, die behindertengerechte Eingangstür zu schließen. Als der Antragsteller sich weigerte, forderte Y.Ç. ihn auf, seinen Personalausweis vorzuzeigen. Als der Antragsteller sich weigerte, seinen Ausweis zu zeigen, und seinen Weg fortsetzen wollte, nahm Y.Ç. den Antragsteller am Arm und führte ihn zur Polizeistation des Gerichtsgebäudes. Der Kläger legte seinen Ausweis vor, verließ die Polizeiwache und erstattete noch am selben Tag Anzeige bei der Generalstaatsanwaltschaft (Generalstaatsanwaltschaft). Die Oberstaatsanwaltschaft leitete ein Ermittlungsverfahren gegen Y.Ç. wegen Überschreitung der Grenzen der Gewaltanwendung, Beleidigung und Freiheitsberaubung ein. Die Generalstaatsanwaltschaft erließ am 13.11.2020 eine Entscheidung über die Nichtverfolgung, und die Berufung des Klägers gegen diese Entscheidung wurde vom Ersten Friedensrichter zurückgewiesen.

Vorwürfe

Der Beschwerdeführer machte geltend, dass sein Recht auf persönliche Freiheit und Sicherheit durch die ungerechtfertigte Inhaftierung im Gerichtsgebäude verletzt worden sei.

Die Beurteilung des Gerichts

Im konkreten Fall wurde der Beschwerdeführer von einem Polizeibeamten festgenommen, weil er sich weigerte, seinen Personalausweis vorzuzeigen, und zur Polizeistation im Gerichtsgebäude gebracht. Nach Artikel 4 des Gesetzes Nr. 2559 über die Aufgaben und Befugnisse der Polizei muss für die Ausübung der Anhaltebefugnis ein vernünftiger Grund vorliegen, der auf der Erfahrung der Polizei und dem aus der Situation gewonnenen Eindruck beruht. Da die Befugnis, die Personalien festzustellen, von der Befugnis zum Anhalten abhängt, muss ein vernünftiger Grund für die Befugnis, die Personalien festzustellen, gegeben sein. Im konkreten Fall ist festzustellen, dass der Antragsteller, der sich zunächst auf den Anwaltseingang zubewegte, dann zum Behinderteneingang kam, seinen Ausweis aus der Tasche holte und dann durch die Tür ging und sich zu den Aufzügen begab, angehalten und aufgefordert wurde, seinen Ausweis erneut zu überprüfen, nachdem er das Gerichtsgebäude betreten und sich zu den Aufzügen begeben hatte, ohne dass ein vernünftiger Grund vorlag. Das Versäumnis, die behindertengerechte Eingangstür zu schließen, kann nicht als angemessener Grund für das Anhalten und die Ausweiskontrolle angesehen werden. Daher kann nicht gesagt werden, dass der Kläger mit der Begründung festgehalten wurde, er sei einer gesetzlichen Verpflichtung nicht nachgekommen.

Andererseits wurde im konkreten Fall nicht behauptet, dass die Handlungen des Klägers eine Straftat darstellten oder dass der Kläger eine Straftat begangen hatte oder im Begriff war, eine Straftat zu begehen. Es wird davon ausgegangen, dass der Grund für die Festnahme des Klägers durch den Polizeibeamten die Nichtvorlage eines Ausweises war. Es ist jedoch festzustellen, dass die Nichtvorlage eines Ausweises in den Rechtsvorschriften als Ordnungswidrigkeit und nicht als Straftat geregelt ist. Daher kann nicht gesagt werden, dass der Antragsteller aufgrund einer strafrechtlichen Anklage festgehalten wurde.

Unter diesem Gesichtspunkt verstößt die Inhaftierung des Antragstellers, auch wenn sie nur von kurzer Dauer ist, gegen Artikel 19 der Verfassung, da nicht von einer Inhaftierung zur Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung im Rahmen von Artikel 19 Absatz 2 der Verfassung oder von einer Festnahme, Inhaftierung oder Verhaftung im Rahmen von Artikel 19 Absatz 3 der Verfassung gesprochen werden kann.

Aus den oben dargelegten Gründen entschied das Verfassungsgericht, dass das Recht auf persönliche Freiheit und Sicherheit verletzt wurde.

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