
Verletzung des Rechts des Inhaftierten auf freie Meinungsäußerung durch die Bestrafung des Inhaftierten wegen der Ausdrücke, die er in seinen Petitionen an die Behörden verwendet hat
Veranstaltungen
Der Kläger befindet sich wegen des Vorwurfs der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung in Untersuchungshaft. In seiner Petition an offizielle Institutionen beschrieb der Antragsteller einen der Verwalter der Strafvollzugsanstalt als “kleinwüchsig, ziemlich übergewichtig, mit einem breiten Gesicht, breitem Körper und Schwierigkeiten beim Gehen aufgrund seines Gewichts”. Aufgrund dieser Ausdrücke des Klägers wurde von den Beamten der Strafvollzugsanstalt ein Bericht erstellt und eine Disziplinaruntersuchung gegen den Kläger eingeleitet. Als Ergebnis der Disziplinaruntersuchung wurde der Kläger zu einem einmonatigen Verbot der Teilnahme an bestimmten Tätigkeiten verurteilt. Der Antragsteller legte beim Vollstreckungsrichter Berufung ein, um die Aufhebung der Disziplinarstrafe zu erreichen; der Vollstreckungsrichter wies die Berufung zurück. Ein höheres Gericht, bei dem der Kläger Berufung einlegte, wies die Berufung mit der Begründung zurück, dass die Entscheidung, gegen die Berufung eingelegt wurde, dem Verfahren und dem Gesetz entspreche.
Behauptungen
Der Kläger machte geltend, dass sein Recht auf freie Meinungsäußerung durch die Disziplinarstrafe verletzt worden sei, die gegen ihn wegen der Äußerungen in den Petitionen verhängt worden sei, die er während seiner Inhaftierung in einer Strafvollzugsanstalt geschrieben habe.
Die Bewertung des Hofes
In Artikel 68 des Gesetzes Nr. 5275 über den Vollzug von Straf- und Sicherheitsmaßnahmen ist ausdrücklich festgelegt, dass Briefe, Faxe und Telegramme, die von Gefangenen an Behörden geschickt werden, nicht der Kontrolle unterliegen. Eine Ausnahme von dieser Regel ist zwar für Rechtsanwälte vorgesehen, nicht aber für Petitionen, die an offizielle Stellen gerichtet sind.
Nach den vorgenannten Rechtsvorschriften ist die Strafvollzugsanstalt nicht befugt, die Petitionen zu lesen und gegen die Wörter vorzugehen, die sie beim Lesen der Petitionen entdeckt. Im konkreten Fall hat die Strafvollzugsanstalt jedoch die vom Antragsteller an die Behörden gerichteten Anträge geprüft und gegen den Antragsteller eine Disziplinarstrafe verhängt, obwohl Artikel 68 des Gesetzes Nr. 5275 dies eindeutig vorsieht und keine Genehmigung vorliegt. In diesem Fall wurde der Schluss gezogen, dass es keine Rechtsgrundlage für die Einsichtnahme in die vom Kläger an die Behörden gerichteten Petitionen und die Verhängung einer Disziplinarstrafe gegen den Kläger aufgrund des Inhalts der Petitionen gibt.
Aus den oben dargelegten Gründen entschied das Verfassungsgericht, dass das Recht auf freie Meinungsäußerung verletzt wurde.
