Häftlinge, die nicht in den Genuss der Bestimmungen über die bedingte Entlassung kommen

Häftlinge, die nicht in den Genuss der Bestimmungen über die bedingte Entlassung kommenb

In einigen Fällen können Gefangene nicht in den Genuss der Bestimmungen über die bedingte Entlassung kommen.
Es gibt folgende Situationen, in denen die Bestimmungen über die bedingte Entlassung nicht angewandt werden können

-Im Falle der Anwendung der Wiederholungsbestimmungen zum zweiten Mal wird der Verurteilte nicht bedingt entlassen (5275 Art.108/3),
-Verurteilte, deren Todesurteil gemäß dem Gesetz Nr. 4771 in eine Freiheitsstrafe umgewandelt wurde, können nicht in den Genuss der Bewährungsbestimmungen kommen.
-Im Falle einer “Verurteilung zu einer schweren lebenslangen Freiheitsstrafe” wegen der Begehung einer der Straftaten gemäß dem Zweiten Buch, Vierter Teil, Viertes Kapitel “Straftaten gegen die Sicherheit des Staates”, Fünftes Kapitel “Straftaten gegen die verfassungsmäßige Ordnung und das Funktionieren dieser Ordnung”, Sechstes Kapitel “Straftaten gegen die Landesverteidigung” des türkischen Strafgesetzbuches Nr. 5237 im Rahmen der Tätigkeit einer Organisation finden die Bestimmungen über die bedingte Entlassung keine Anwendung (5275 Art.107/16). Häftlinge.

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