
Zeitpunkt der Beendigung des Güterstandes
Zeitpunkt der Beendigung des Güterstandes
Um eine Klage auf Auflösung des Güterstandes einreichen zu können, muss der bestehende Güterstand zwischen den Parteien beendet werden. Die Beendigung des Güterstandes ist nicht gleichbedeutend mit der Beendigung der ehelichen Gemeinschaft. Manchmal
wird der bestehende Güterstand zwischen den Ehegatten bereits vor der Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft aufgelöst
der bestehende Güterstand kann beendet werden, auch wenn die eheliche Gemeinschaft fortbesteht.
beendet werden kann.
In welchen Fällen der bestehende Güterstand zwischen den Ehegatten beendet wird
Dies ist in Artikel 225 des TCC festgelegt. Demnach sind die Fälle, die den Güterstand beenden
a) Im Falle des Todes eines der Ehegatten: Mit dem Todestag enden sowohl die eheliche Gemeinschaft als auch der Güterstand mit dem Todestag.
b) Der bestehende Güterstand zwischen den Ehegatten mit der Güterstandsvereinbarung
Wenn sie einen der anderen im Gesetz vorgesehenen Güterstände wählen:
Am Tag der Wahl dieses neuen Güterstandes endet auch der alte Güterstand zwischen ihnen
endet. Zum Beispiel, wenn die Ehegatten am 01.01.2004 geheiratet haben und den Güterstand
mit ihrem Ehegatten abgeschlossen haben. Nach dem Gesetz unterliegen sie ab dem Datum ihrer Eheschließung dem Güterstand der Beteiligung am erworbenen Vermögen. Die Ehegatten unterliegen ab dem 01.01.2012 dem Regime der Beteiligung am erworbenen Vermögen.
einen der anderen Güterstände zu wählen, z.B. den Güterstand der Gütertrennung
In diesem Fall gilt, obwohl die eheliche Gemeinschaft fortbesteht, der Güterstand der Zugewinngemeinschaft, der am Tag der Eheschließung, dem 01.
- 2004, dem Datum der Eheschließung, am 01. 01. 2012, als der Güterstand der Gütertrennung mit der Güterstandsvereinbarung gewählt wurde
beendet sein wird.
c) Im Falle einer Scheidung und Ungültigerklärung der Ehe: Scheidung und Ungültigerklärung der Ehe
wird der zum Zeitpunkt der Aufhebungsklage bestehende Güterstand zwischen den Ehegatten
wird beendet. Die eheliche Gemeinschaft hingegen wird zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung über die Ehescheidung oder die Ungültigerklärung der Ehe beendet, nicht zum Zeitpunkt der Einreichung der Scheidungs- oder Ungültigkeitsklage.
d) Entscheidung des Richters über den Übergang zur “Gütertrennung”
für den Fall: Die Ehegatten können den zwischen ihnen bestehenden Güterstand jederzeit ändern
Sie können sie innerhalb der gesetzlichen Grenzen ändern oder aufheben. Zum Beispiel, erst
Obwohl sie den Güterstand der Gütertrennung gewählt haben, können sie später die Gütergemeinschaft oder einen der anderen im Gesetz genannten Güterstände wählen. Im Gesetz heißt es jedoch
In bestimmten Ausnahmefällen (Art. 206 ff. des Zivilgesetzbuchs) kann einer der Ehegatten
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auf Antrag des Familienrichters den bestehenden Güterstand durch Entscheidung des Familienrichters aufheben
“Trennung des Güterstandes”. In diesem Fall wird die eheliche Gemeinschaft
der zwischen den Parteien bestehende Güterstand (zum Beispiel der Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung, der Gütergemeinschaft oder der Gütertrennung
Gütertrennung) zum Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens zum Übergang in den außerordentlichen Güterstand
zu Ende geht.
