Räumung der Immobilie auf der Grundlage des Vertragshändlervertrags

Räumung der Immobilie auf der Grundlage des Vertragshändlervertrags

ISTANBUL ANATOLISCHES 21. GERICHT FÜR VOLLSTRECKUNGSRECHT

DATEI NR. : ………E.

BEKLAGTER : ……….
VERTEIDIGUNGSPARTNER : Av. …………

BEKLAGTER : 1- ………….

BETREFF : Es handelt sich um die Einreichung unserer Antworten auf die Klage.Grundlage

ERLÄUTERUNGEN :

In der Klageschrift der Klägerseite wird zusammenfassend festgestellt, dass die Immobilie nicht an den Vermieter übergeben wurde, dass der Mietvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen wurde, dass der Mieter verpflichtet ist, die Immobilie nach Ablauf der Frist an den Vermieter zurückzugeben, dass sich der Besitz der Immobilie im Besitz der Beklagten befindet, dass die Interessen des Vermieters aus einem Grund, der nicht vom Vermieter stammt, verletzt wurden, dass die Beseitigung des Widerspruchs in der Akte ……… E. der 24. Vollstreckungsdirektion Istanbul Anatolien beantragt und eingeklagt wurde.

Zunächst ist festzustellen, dass die Immobilie Gegenstand der von der Klägerseite beim 3. Vollstreckungsgericht Istanbul Anatolien eingereichten Klage ist………. E……….. K. Die Immobilie wurde durch die Akte mit der Nummer ………E. der 14. Vollstreckungsdirektion Istanbul Anatolien aufgrund des Urteils mit der Nummer ………E. geräumt. Daher ist der Räumungsantrag ungerechtfertigt und sollte zurückgewiesen werden.Grundlage

Die Behauptung des Klägers, der Mietvertrag sei auf unbestimmte Zeit abgeschlossen worden, ist ebenfalls ungerechtfertigt und unbegründet.

Artikel 2 des zwischen der Klägerin und dem Kundenunternehmen geschlossenen Mietvertrags lautet wie folgt;

“Dieser Vertrag wurde geschlossen, um ab dem Datum der Eintragung in die Eigentumsurkunde zu beginnen und für 7 Jahre gültig zu sein”.

Aus dieser Formulierung geht eindeutig hervor, dass der Pachtvertrag für einen bestimmten Zeitraum geschlossen wurde und dass das Anfangsdatum ……… ist, also das Datum der Eintragung in die Eigentumsurkunde. Im vorliegenden Fall endete der Pachtvertrag am ………. Der Kläger hingegen………. Da während dieser Zeit kein gültiger Mietvertrag zwischen den Parteien bestand, entstand keine Mietschuld. Alle Mietzahlungen für den Mietzeitraum wurden an den klagenden Eigentümer geleistet. Daher schuldet der Kunde dem Kläger keine Miete. Aus diesen Gründen haben wir gegen die Zwangsvollstreckung aus der Klage Einspruch erhoben.

Obwohl der Kläger behauptet, dass der Mietvertrag gemäß Artikel 327/2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf unbestimmte Zeit geschlossen wurde, kann diese Frage nicht akzeptiert werden. Artikel 327 des Obligationenrechts lautet wie folgt:

“Ist ausdrücklich oder stillschweigend eine Frist bestimmt, so endet der Pachtvertrag automatisch mit Ablauf dieser Frist.
Wenn die Parteien in diesem Fall das Mietverhältnis ohne ausdrückliche Vereinbarung fortsetzen, wird der Mietvertrag zu einem Vertrag auf unbestimmte Zeit.”

Wie man sieht, wird der Vertrag zu einem unbefristeten Vertrag, wenn die Parteien das Mietverhältnis nach dem Ende der Laufzeit fortsetzen. Im vorliegenden Fall hat …….., die Betreiberin der streitgegenständlichen Tankstelle, die Immobilie trotz Ablaufs des Pacht- und Händlervertrags nicht geräumt und die Tankstelle widerrechtlich besetzt. Dieser Sachverhalt kann nicht als Pachtverhältnis ausgelegt werden.Grundlage

Zwar hat der Kläger behauptet, die Immobilie sei nicht übergeben worden; in § 4 des zwischen den Parteien abgeschlossenen Pachtvertrags mit der Überschrift “Nutzungszweck und Bedingungen für die tatsächliche Übergabe der Immobilie” heißt es

“Das Grundstück wird als Verkaufs- und Servicestation für Kraftstoffe und Autogas unter den von Lukoil bzw. Lukoil individuell zu bestimmenden und festzulegenden Marken und Logos betrieben.Grundlage

Der Vermieter erklärt sich hiermit einverstanden, dass

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