
Arbeiten und Verfahren, die während des Gerichtsurlaubs durchzuführen sind
Die Gerichtsferien beginnen am zwanzigsten Juli und enden am einunddreißigsten August eines jeden Jahres. Das neue Gerichtsjahr beginnt am 1. September.
I – GERICHTSHÖFE DER ERSTEN INSTANZ
A- ZIVILGERICHTE
Gerichtliche Feiertage
ARTIKEL 102- (Geändert: 8/8/2011-KHK-650/33 art.; Aufgehoben: Verfassungsgerichtshof vom 18/7/2012 und E.: 2011/113 K.: 2012/108; (1) Neufassung: 27/6/2013-6494/30 Art.) (1) Der vorgenannte Aufhebungsbeschluss ist am 1.7.2013 in Kraft getreten.
(1) Die Gerichtsferien beginnen am zwanzigsten Juli und enden am einunddreißigsten August eines jeden Jahres. Das neue Gerichtsjahr beginnt am 1. September.
Rechtssachen und Angelegenheiten, die während des Gerichtsurlaubs verhandelt werden:
ARTIKEL 103-(1) Während der Gerichtsferien werden nur die folgenden Rechtssachen und Verfahren verhandelt:
a) Entscheidung über einstweiligen Rechtsschutz wie vorsorgliche Verfügung, vorsorgliche Beschlagnahme und Beweisermittlung, Anträge auf Aufnahme von Seemeldungen und Bestellung von Disponenten, dagegen einzulegende Einsprüche und andere Anträge.
b) Alle Arten von Unterhaltssachen und Fälle oder Verfahren in Bezug auf Vaterschaft, Sorgerecht und Vormundschaft.
c) Berichtigung von Standesamtsregistern und Klagen.
ç) Klagen von Arbeitnehmern aufgrund des Dienst- oder Arbeitsvertrags.
d) Anträge auf Ausstellung eines Verlustscheins wegen des Verlusts von Handelsbüchern und Löschungsarbeiten wegen des Verlusts von begebbaren Wertpapieren.
e) Konkurs- und Konkordatsverfahren sowie Verfahren zur Umstrukturierung von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften im Wege des Ausgleichs.
f) Feststellungen, die während der Gerichtsferien getroffen werden.
g) Fälle und Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Gerichts fallen, gemäß den Bestimmungen des Schiedsgerichts.
ğ) Einspruch
