
negative Feststellungsklagen gemäß Artikel 72 des Vollstreckungs- und Konkursgesetzes
ZWECKBESTIMMUNGSKLAGE (Art. 72 des EBL)
“Negative Feststellung und Rückforderungsklagen”:
Art. 72 – (Geändert: 18/2/1965-538/43 Art.)
“Der Schuldner kann vor oder während des Vollstreckungsverfahrens eine negative Feststellungsklage einreichen, um zu beweisen, dass er nicht verschuldet ist. Das Gericht, das mit der vor dem Vollstreckungsverfahren eingereichten Negativfeststellungsklage befasst wird, kann auf Antrag eine einstweilige Verfügung zur Aussetzung des Vollstreckungsverfahrens gegen Sicherheitsleistung in Höhe von mindestens fünfzehn Prozent der Forderung erlassen. In der nach dem Vollstreckungsverfahren eingereichten Negativerklärung wird keine einstweilige Verfügung zur Aussetzung des Vollstreckungsverfahrens erlassen. Der Schuldner kann jedoch bei Gericht beantragen, dass das Geld in der Vollstreckungskasse dem Gläubiger im Wege der einstweiligen Verfügung nicht zur Deckung des Verzugsschadens und gegen eine Sicherheitsleistung von mindestens fünfzehn Prozent der Forderung ausgehändigt wird. (Geänderter Absatz: 09/11/1988 – 3494/6 Art.) Wird der Rechtsstreit zugunsten des Gläubigers entschieden, wird die einstweilige Verfügung aufgehoben. Wird das Urteil rechtskräftig, so erhält der Gläubiger den Schaden, der durch den verspäteten Eingang der Forderung aufgrund der einstweiligen Verfügung entstanden ist, aus dem ausgewiesenen Pfand. Der dem Gläubiger entstandene Schaden wird in demselben Verfahren geprüft und entschieden. (Geändert: 6352 S.K.-02.07.2012/m.15) Dieser Schaden kann nicht geringer als “zwanzig Prozent” bestimmt werden. (Geändert: 09.11.1988 – 3494/6 Art.) Wird der Fall zugunsten des Schuldners entschieden, wird das Verfahren sofort eingestellt. Nach der Rechtskraft des Urteils wird die Zwangsvollstreckung je nach ihrem Inhalt und ohne weiteres Urteil ganz oder teilweise wiederhergestellt. Zwang zur Abgabe einer negativen Erklärung durch den Schuldner. gemäß .
