
Forderungsprozess – Notwendigkeit, den Beginn der Verzinsung anderer Ansprüche als Abfindungen unter Berücksichtigung des Mahnbescheids und der dem Mahnbescheid unterliegenden Ansprüche entsprechend zu bestimmen – Aufhebung des Urteils
T.C YARGITAY 9. Zivilkammer Main: 2016/ 34036 Entscheidung: 2020 / 2430 Entscheidungsdatum: 18.02.2020
ZUSAMMENFASSUNG: Während die Zeitpunkte des Beginns der Verzinsung der anderen Ansprüche als der Abfindung unter Berücksichtigung des Mahnbescheids und der dem Mahnbescheid des Klägers unterliegenden Ansprüche entsprechend zu bestimmen sind, ist es auch unangemessen, die Zinsen nach den Zeitpunkten der Klage und der Änderung zuzusprechen, indem der Mahnbescheid ignoriert wird, und erforderte eine Aufhebung.
(1475 S. K. art. 14)
Am Ende der Verhandlung des Rechtsstreits zwischen den Parteien; Die Berufungsprüfung des Urteils bezüglich der Zuerkennung des erzielten Betrags mit Zinsen vom Beklagten an den Kläger aus den im Urteil geschriebenen Gründen wurde von den Anwälten der Parteien beantragt, und auf den Antrag des Anwalts des Beklagten auf eine Anhörung wurde die Akte geprüft und es wurde verstanden, dass die Angelegenheit Gegenstand einer Verhandlung ist, und eine Aufforderung wurde an die Parteien geschickt, indem Dienstag, der 18.02.2020 für die Anhörung bestimmt wurde. Am Tag der Anhörung traten Rechtsanwalt … im Namen des Beklagten und Rechtsanwalt … im Namen der Gegenpartei auf. Nachdem die Anhörung begonnen und die mündlichen Erklärungen der anwesenden Anwälte angehört worden waren, wurde die Anhörung beendet und der vom Untersuchungsrichter erstellte Bericht vorgelegt, die Akte geprüft und die Notwendigkeit erörtert und erwogen:
URTEIL DES GERICHTS
A) Zusammenfassung des Antrags des Klägers:
Der Kläger wurde während seiner Tätigkeit als LKW-Fahrer im Betrieb der Beklagten gekündigt, weil er die Voraussetzungen für die Pensionierung mit Ausnahme des Alters erfüllte.
Der Kläger machte geltend, dass er seinen Vertrag rechtmäßig gekündigt habe, und verlangte die Rückzahlung der Abfindung und des Benzinabzugs, des Wochenurlaubs, einiger Monatslöhne, der Überstunden, des Wochenurlaubs, des Jahresurlaubs, des Nationalfeiertags und der allgemeinen Urlaubsforderungen sowie die Rückgabe des vom Arbeitgeber ausgestellten Garantiescheins.
B) Zusammenfassung der Erwiderung des Beklagten:
Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat vorgetragen, dass der Kläger in der Zeit vom 12.07.2006-02.10.2013 als LKW-Fahrer im Inland zum Mindestlohn gearbeitet hat, dass er am 19-20-21.09.2013 unentschuldigt der Arbeit ferngeblieben ist und dass er nicht gearbeitet hat
Der 1972 geborene und erst 41 Jahre alte Kläger habe das ihm durch das Gesetz Nr. 1475 eingeräumte Recht missbraucht und zu Unrecht versucht, eine Abfindung zu erhalten, wobei er argumentierte, dass seine Forderungen unberechtigt seien, und beantragte die Abweisung der Klage.
C) Zusammenfassung der Entscheidung des Amtsgerichts:
Auf der Grundlage der erhobenen Beweise und des Sachverständigengutachtens beschloss das Gericht, der Klage teilweise stattzugeben, und zwar mit der Begründung, dass der Kläger mit seinem Antrag vom 25.10.2010 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist, da er die Voraussetzungen von fünfzehn Versicherungsjahren und 3600 Beitragstagen gemäß Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 5 des Gesetzes Nr. 1475 erfüllt hat, und dass er Anspruch auf eine Abfindung sowie auf Überstunden-, Jahresurlaubs-, Wochenurlaubs- und allgemeine Urlaubsgeldforderungen hat und die anderen Forderungen nicht angemessen sind. Forderungsprozess .
D) Berufung
Gegen das Urteil wurde von den Anwälten der Parteien Berufung eingelegt.
E) Urteilsbegründung:
1- Nach dem Akteninhalt, den erhobenen Beweisen und den rechtlichen Gründen, auf denen die Entscheidung beruht, sind die Berufungseinwände der Parteien über den Umfang der folgenden Unterabsätze hinaus nicht relevant. Forderungsprozess .
2- Es verstößt gegen Artikel 297/2 ZPO, dass im Urteilsteil der Entscheidung keine positive oder negative Entscheidung über den Antrag des Klägers auf Annullierung der während des Arbeitsverhältnisses erhaltenen Bürgschaftsurkunde im Klageantrag getroffen wurde. Gemäß der oben genannten Gesetzesbestimmung muss ein klares und eindeutiges Urteil über alle Forderungen, die Gegenstand der Klage sind, gefällt werden.
3- Unter Berücksichtigung des Mahnbescheids und der Forderungen, die Gegenstand des Mahnbescheids des Klägers sind, sollte der Zeitpunkt des Beginns der Verzinsung der Forderungen mit Ausnahme der Abfindung entsprechend festgelegt werden, während die Nichtberücksichtigung des Mahnbescheids und die Zuerkennung von Zinsen nach den Daten der Klage und der Änderung ebenfalls unangemessen ist und eine Aufhebung erfordert. Forderungsprozess .
F) Schlussfolgerung:
Es wurde am 18.02.2020 einstimmig beschlossen, dass die angefochtene Entscheidung aus den oben geschriebenen Gründen ABGELEHNT wird, die zugunsten des Beklagten geschätzte Prozessanwaltsgebühr in Höhe von 2.540,00 TL dem Kläger in Rechnung gestellt wird und die vorausbezahlte Berufungsgebühr auf Antrag an die betreffende Person zurückgegeben wird.
