einige Fälle, in denen die Fähigkeit zur Ausübung von Rechten im römischen Recht eingeschränkt wird

einige Fälle, in denen die Fähigkeit zur Ausübung von Rechten im römischen Recht eingeschränkt wird

A) Emanzipation (Libertinus): Dies ist der Status der befreiten Sklaven. Freigelassene konnten nicht Mitglied des Senats sein und nicht in den Ritterstand eintreten. Während der Herrschaft des Kaisers Augustus war es freigelassenen Sklaven verboten, Bürger zu heiraten, und ebenso hatten freigelassene Sklaven Verpflichtungen gegenüber ihren früheren Herren. In einigen besonderen Fällen konnten Sklaven jedoch den Status der Freiheit von Geburt an erlangen.

B) INFAMIA (Entehrung): Unehre ist der Verlust des Ansehens einer Person in der Gesellschaft. Diesen Menschen wurde der Zugang zu öffentlichen Diensten verwehrt und ihre Rechte wie das Wahlrecht wurden ihnen entzogen. Im Laufe der Zeit wurde ihnen untersagt, sich an die Justizbehörden zu wenden und dort Klagen einzureichen, und sie wurden nicht als Zeugen gehört. Dazu gehörten auch diejenigen, die aus dem Militärdienst entlassen wurden, die Wucher trieben oder unmoralische Berufe ausübten.

C) RELIGION: Seit der Ausbreitung des Christentums in Rom und seiner Übernahme als Staatsreligion wurden die Rechte von Abtrünnigen oder Angehörigen anderer Religionen eingeschränkt.

D) KLASSEN: Die Zugehörigkeit zu bestimmten Klassen oder Berufen führte auch zu bestimmten Einschränkungen. So durften Plebejer zum Beispiel keine particius heiraten. Ebenso konnten die Rechte einiger Beamter eingeschränkt werden oder sie konnten bestimmte Rechte erlangen. Auch die sogenannten colonus, die wir als Landsklaven bezeichnen können, hatten nicht das Recht, das Land zu verlassen, sondern wurden zusammen mit dem Land gekauft und verkauft.

E) GESCHLECHT: Frauen hatten im öffentlichen Recht keine Rechte. Im Privatrecht waren ihre Rechte eingeschränkt. Auch die finanziellen Transaktionen der Frauen wurden durch einen Vertreter vermittelt. Fähigkeit .

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