
Erste Einwände in Zivilverfahren
Die Zivilprozessordnung sieht eine begrenzte Liste von Ersteinwendungen vor. Demnach sind die Einrede der Unzuständigkeit in Fällen, in denen es keine absolute Zuständigkeitsregelung gibt, die Einrede, dass die Streitigkeit durch ein Schiedsverfahren gelöst werden sollte, und die Einrede der Arbeitsteilung die ersten Einwendungen, und es ist nicht möglich, eine andere erste Einrede als diese zu erheben (Art. 116 der ZPO).
In der Zivilprozessordnung Nr. 6100, die die Zivilprozessordnung Nr. 1086 ersetzt und am 01.10.2011 in Kraft getreten ist, wurde die Anzahl der ersten Einwendungen von sechs auf drei reduziert und einige der Gründe für erste Einwendungen wurden als Voraussetzung für einen Rechtsstreit geregelt. Während beispielsweise die „Anhängigkeit“ im früheren Gesetz zu den ersten Einwendungen gehörte, ist sie in der Zivilprozessordnung Nr. 6100 nicht unter den ersten Einwendungen aufgeführt, sondern direkt unter den Voraussetzungen für die Einreichung einer Klage, indem in Unterabsatz (ı) von Absatz 1 des Artikels 114, der die Voraussetzungen für die Einreichung einer Klage regelt, die Bestimmung „Dieselbe Klage wurde bereits eingereicht und ist nicht noch anhängig“ aufgenommen wurde.
Die Zivilprozessordnung regelt auch das Verfahren zur Erhebung und Prüfung der ersten Einwendungen. Da die ersten Einwendungen keine Voraussetzung für die Klage sind, werden sie vom Richter nicht von Amts wegen geprüft. Der Beklagte kann seine ersten Einwendungen nicht in jedem Stadium des Rechtsstreits und nicht jederzeit, sondern nur zu Beginn des Rechtsstreits im Erwiderungsantrag vorbringen[1].
In der Regel beträgt die Antwortfrist zwei Wochen ab Zustellung der Klageschrift an den Beklagten. In Fällen, in denen es nach den Umständen und Bedingungen sehr schwierig oder unmöglich ist, die Klageerwiderung innerhalb dieser Frist zu verfassen, kann dem Beklagten, der sich innerhalb dieser Frist an das Gericht wendet, einmalig eine zusätzliche Frist eingeräumt werden, die einen Monat nicht überschreiten darf (Artikel 127 und 317 der StPO). Legt der Beklagte nicht alle seine ersten Einwendungen innerhalb der zweiwöchigen Antwortfrist und/oder der zu gewährenden Nachfrist vor, kann das Gericht die ersten Einwendungen nach Ablauf dieser Frist nicht mehr prüfen, auch wenn der Kläger zustimmt (Art. 117/1 ZPO).[2] Ebenso ist der Kläger verpflichtet, seine ersten Einwendungen gegen die Widerklage mit dem Antwortantrag gegen die Widerklage einzureichen.
Die Prüfung der ersten Einwendungen erfolgt nach den Bedingungen des Rechtsstreits (Art. 117/2 ZPO). So wird beispielsweise die Zuständigkeitseinrede nach der Feststellung geprüft, ob der Kostenvorschuss gezahlt wurde oder ob das Gericht zuständig ist. Die Einrede der Unzuständigkeit, die den ersten Einwendungen unterliegt, ist jedoch spezifisch für die Fälle, in denen die Zuständigkeit nicht absolut gegeben ist.[3]
Ebenso sollte der Beklagte, wenn der Kläger trotz einer gültigen Schiedsvereinbarung das Gericht angerufen hat, als ersten Einwand im Erwiderungsschriftsatz geltend machen, dass die Streitigkeit durch ein Schiedsverfahren beigelegt werden sollte.
Der erste Einwand wird als Vorfrage geprüft und entschieden (Art. 117/3 ZPO). Hält der Richter die ersten Einwendungen des Beklagten oder des Klägers, der auf die Widerklage im Antwortschriftsatz antwortet, für prüfenswert, so fordert er die andere Partei auf, innerhalb einer vom Richter festzusetzenden Frist ihre Erwiderung zusammen mit etwaigen Beweismitteln einzureichen. Besteht zwischen den beiden Parteien Streit über den ersten Einwand, so trifft der Richter seine Entscheidung, nachdem er die Parteien erforderlichenfalls geladen und angehört hat. Der Richter stellt den Parteien seine Entscheidung über den ersten Einspruch zu oder teilt sie ihnen mit (Artikel 164 mit Verweis auf Artikel 117/3 der StPO).
Wird hingegen einer der ersten Einwände geprüft und akzeptiert, so wird, wenn die anderen nicht geprüft werden müssen, die Rangfolge auf diese Weise festgelegt und die ersten Einwände werden geprüft. Wird einer von mehreren ersten Einwänden geprüft, müssen die anderen von diesem Gericht nicht geprüft werden, und die Akte wird an ein anderes Gericht verwiesen (Entscheidung über die Unzuständigkeit); die anderen ersten Einwände werden von dem verwiesenen Gericht geprüft.
Schlussfolgerung
Nach der ZPO werden die ersten Einwendungen in drei Kategorien unterteilt: die Einrede der Unzuständigkeit in Fällen, in denen es keine absolute Zuständigkeitsregelung gibt, die Einrede, dass die Streitigkeit durch ein Schiedsverfahren beigelegt werden sollte, und die Einrede der Arbeitsteilung, und es ist nicht möglich, andere erste Einwendungen zu erheben. Da diese Einwände keine Bedingung für den Rechtsstreit sind, werden sie vom Richter nicht von Amts wegen berücksichtigt, sondern müssen in der Erwiderung auf den Antrag vorgebracht werden. Andernfalls werden sie nicht in Betracht gezogen.
