
Zurückweisung der Einrede der Verjährung
ISTANBUL …. AN DEN EHRENWERTEN RICHTER DES ZIVILGERICHTS ERSTER INSTANZ
DATEI-NR:2013/….. Grundlage
WER AUF DIE ANTWORT ANTWORTET
(BEKLAGTER):
BEKLAGTER: Av.
BEKLAGTER
(BEKLAGTER): RECHTSANWALT:
BETREFF: Vorlage unserer Antworten auf die Erwiderungsanträge.
ERLÄUTERUNGEN
1-Die von der Beklagten in ihrem Antwortantrag aufgeworfenen Fragen sind unzulässig. Erstens ist der Einwand der Beklagten hinsichtlich der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts unzulässig. In dem uns vorliegenden Fall handelt es sich nicht um eine Klage gegen ein Geschäft oder eine Handlung, die in die Zuständigkeit der Verwaltung fällt und administrativer Natur ist, sondern um einen Vertrag, den die Beklagte mit dem Auftragnehmerunternehmen nach den Regeln des Privatrechts ………………. Der vom Beklagten mit dem Auftragnehmer nach den Regeln des Privatrechts geschlossene Vertrag ist eine Klage aus unerlaubter Handlung, die sich aus dem vom Auftragnehmer verursachten Schaden an der Immobilie des Kundenunternehmens ergibt, und die Klage wurde innerhalb der Verjährungsfrist eingereicht.
In der Entscheidung der Generalversammlung der Zivilkammern des Obersten Berufungsgerichts mit den Nummern 2000/4-860 E. un d 2000/911 K., die wir beigefügt haben, wird eindeutig festgestellt, dass die Gerichte für Fälle zuständig sind, die sich aus einer unerlaubten Handlung ergeben. Einrede
2- Der Einwand der Beklagten bezüglich der Feindseligkeit ist für uns ebenfalls nicht annehmbar. Wie in der Entscheidung der 11. Zivilkammer des Kassationsgerichtshofs mit den Nummern 2000/7829 E. und 2000/9307 K., die wir als Anlage beigefügt haben, festgestellt wird, enthält der Vertrag zwar eine Bestimmung, wonach der Auftragnehmer für die von Dritten erlittenen Schäden und Verluste haftet, doch ist klar, dass sich diese Bestimmung auf die internen Beziehungen zwischen den Vertragsparteien bezieht und nur die Parteien bindet, nicht aber Dritte, die durch dieses Ereignis geschädigt werden. Aus diesem Grund kann die Behauptung, die Beklagte sei nicht direkt für den Schaden verantwortlich, rechtlich nicht akzeptiert werden. Denn der Bau wurde von der Beklagten ausgeschrieben und der Kunde wurde durch diesen Bau geschädigt.
3- Auch die übrigen Einwände der Beklagten in der Sache sind rechtlich unbegründet, und auch das diesbezügliche Sachverständigengutachten stützt unsere Behauptung.
Nach ständiger Rechtsprechung ist es üblich, in Fällen von unerlaubten Handlungen Zinsen ab dem Datum des Schadens zu berechnen, und die Regel, Zinsen ab dem Datum der unerlaubten Handlung zu berechnen, ist eine gesetzliche Vorschrift.
SCHLUSSFOLGERUNG und ANTRAG: Aus den oben kurz dargelegten und erläuterten Gründen beantragen wir, der Klage stattzugeben und den Beklagten die Gerichtskosten und Anwaltsgebühren aufzuerlegen.
Anwalt des Klägers
