Diebstahl: 6. Strafkammer 2021/4615 E. , 2021/20559 K.

Diebstahl: 6. Strafkammer 2021/4615 E. , 2021/20559 K.

“Rechtsprechungstext”

COURT :Strafgericht erster Instanz
IN EIN VERBRECHEN HINEINGEZOGENES KIND : …
STRAFTAT : Diebstahl
VERURTEILUNG : Verurteilung

Gegen das Urteil des Amtsgerichts wurde Berufung eingelegt, die Akte wurde geprüft und die Notwendigkeit wurde erwogen:
In Anbetracht der Tatsache, dass die Entscheidung über den Aufschub der Urteilsverkündung am 24.07.2009 abgeschlossen wurde und dass die Straftat, die Gegenstand der Akte des … 7. Strafgerichts erster Instanz ist und die zur Urteilsverkündung geführt hat, am 10.07.2014 begangen wurde, obwohl in der Entscheidung angegeben ist, dass das Kind, das in die Kriminalität hineingezogen wurde, einer fünfjährigen Überwachungsfrist unterliegt, beträgt die Überwachungsfrist für das Kind, das in die Kriminalität hineingezogen wurde, gemäß Artikel 23 des Gesetzes zum Schutz des Kindes 3 Jahre und daher kann das Urteil nicht verkündet werden. Gemäß Artikel 23 des Kinderschutzgesetzes beträgt der Überwachungszeitraum für das in die Kriminalität hineingezogene Kind 3 Jahre, weshalb das Urteil nicht verkündet werden kann; Bei der Prüfung des aktuellen Strafregisters des in die Kriminalität hineingezogenen Kindes wird festgestellt, dass das Verbrechen, das Gegenstand der Verurteilung mit den Nummern 2011/192 Esas, 2013/74 Entscheidung des 2. Jugendgerichts vom 16.07.2011 innerhalb des 3-jährigen Überwachungszeitraums ist, zum Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Kindern gehört, das in den Artikeln 103/1-b, 103/2 des TPC mit der Nummer 5237 definiert ist, und dass die Bedingungen für die Verkündung der Entscheidung, deren Verkündung aufgeschoben wurde, eingetreten sind,
In Anbetracht der Tatsache, dass die sechsjährige außerordentliche Verjährungsfrist, die gemäß den Artikeln 66/1-e, 66/2 und 67/4 StGB nach der in den Artikeln 141/1, 31/2 StGB festgelegten Strafobergrenze berechnet wird und die der Tat des in die Straftat des Diebstahls hineingezogenen Kindes entspricht, am 24.07.2009 endete, als die Entscheidung, die Verkündung des Urteils aufzuschieben, rechtskräftig wurde, und dass das in die Straftat hineingezogene Kind die Straftat am 16.07.2011 erneut zu begehen begann, als die Straftat innerhalb des Überwachungszeitraums begangen wurde, ist die Zeit vom Tag der Straftat am 20.03.2008 bis zum Tag der Prüfung vergangen,
Da es einer Aufhebung bedurfte und der Berufungseinwand des Staatsanwalts dieses Ortes in dieser Hinsicht als angemessen erachtet wurde, wurde am 29.12.2021 auf der Grundlage der Ermächtigung des Artikels 322 der Strafprozessordnung Nr. 1412, die gemäß Artikel 8 des Gesetzes Nr. 5320 noch in Kraft ist, einstimmig beschlossen, dass das öffentliche Verfahren gegen das in die Kriminalität hineingezogene Kind wegen Verjährung gemäß Artikel 223/8 der Strafprozessordnung Nr. 5271 ABGESCHLOSSEN wird, da der Grund für die Aufhebung keine Wiederaufnahme des Verfahrens erfordert. Diebstahl.

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