das Verbot der Misshandlung wurde durch die Haftbedingungen in der Strafvollzugsanstalt nicht verletzt

das Verbot der Misshandlung wurde durch die Haftbedingungen in der Strafvollzugsanstalt nicht verletzt

Ereignisse

Der Antragsteller, der in einer Strafvollzugsanstalt des Typs T inhaftiert war, beschwerte sich darüber, dass die Bedingungen aufgrund der hohen Anzahl von Personen in seinem Zimmer nicht angemessen seien, und beantragte beim Vollstreckungsrichter, die Anzahl der Personen im Zimmer zu verringern und die Beschränkungen für die Untersuchung auf der Krankenstation aufzuheben. Der Richter lehnte den Antrag des Antragstellers ab. Die Berufung des Antragstellers gegen die Entscheidung des Richters wurde vom schweren Strafgericht endgültig mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Entscheidung dem Verfahren und dem Gesetz entspreche.

Behauptungen

Der Beschwerdeführer machte geltend, dass gegen das Verbot der Misshandlung verstoßen worden sei, da er keinen Zugang zu medizinischer Versorgung habe und in der Strafvollzugsanstalt in einem überfüllten Raum untergebracht sei.

Die Beurteilung des Gerichts

Was als Misshandlung in Strafvollzugsanstalten angesehen werden kann, kann auf unterschiedliche Weise erfolgen. Um von einem Verstoß gegen das Misshandlungsverbot sprechen zu können, müssen die Haftbedingungen einen Mindestgrad an Schwere erreicht haben, der über das unvermeidliche Maß an Leid hinausgeht, das sich aus der Art der Praxis und der natürlichen Folge des Freiheitsentzugs ergibt.

Im konkreten Fall wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer acht und vierzehn Tage hintereinander in Abteilungen mit einer persönlichen Wohnfläche von knapp 4 m² (3,95 m²) untergebracht war und dass die Größe dieser Abteilungen unzureichend war und unter dem Mindeststandard lag. Auch wenn der dem Kläger zur Verfügung gestellte persönliche Lebensraum nicht ausreichend war, so war die Inhaftierung in dem genannten Bereich doch nur vorübergehend und von kurzer Dauer. Andererseits fand diese Behandlung statt, während der Antragsteller ausreichend Bewegungsfreiheit hatte und in einer geeigneten Einrichtung untergebracht war. Unter Berücksichtigung der individuellen und kumulativen Auswirkungen der Haftbedingungen auf den Beschwerdeführer wird daher der Schluss gezogen, dass der für ein Misshandlungsverbot im Sinne von Artikel 17 der Verfassung erforderliche Schweregrad bei den kurzfristigen, geringfügigen und gelegentlichen Herabsetzungen in zwei Zeiträumen und nicht nacheinander innerhalb eines Zeitraums von etwa dreißig Monaten der Haft nicht erreicht wurde.

Es wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer während fast zwei Jahren seiner dreißigmonatigen Haft in einem persönlichen Raum zwischen 4 m² und 5 m² untergebracht war. Der Verfassungsgerichtshof hat bei der Beurteilung im Rahmen des Misshandlungsverbots in Fällen, in denen Gefangene über ein Mindestmaß an persönlichem Raum verfügen, betont, dass die Größe des persönlichen Wohnraums allein nicht immer ausreicht, um den Mindeststandard zu erfüllen, und erklärt, dass die Angemessenheit/Unzulänglichkeit anderer Aspekte der Haftbedingungen geprüft werden sollte. Im konkreten Fall wurde festgestellt, dass der Antragsteller während des 24-monatigen Zeitraums, in dem er über den persönlichen Mindestwohnraum verfügte, Zugang zu Bewegung im Freien hatte, und zwar über das hinaus, was nach internationalen Standards wünschenswert ist, dass er keine Probleme beim Zugang zu natürlichem Licht und natürlicher Luft hatte und dass er keinen Mangel bei der privaten Nutzung der Toilette und des Badezimmers und der Einhaltung grundlegender sanitärer und hygienischer Vorschriften hatte. Im Lichte dieser Informationen wird bei einer getrennten Bewertung der physischen und psychischen Auswirkungen der Haftbedingungen und unter Berücksichtigung der kollektiven Auswirkungen auf den Antragsteller der Schluss gezogen, dass der betreffende Mindestschwellenwert nicht überschritten wurde.

Aus den oben dargelegten Gründen hat der Verfassungsgerichtshof entschieden, dass das Verbot der Misshandlung nicht verletzt wurde.

Recommended Posts