
der Ehegatte, der sich weigert, Verwandte zu besuchen, gilt als schuldig
In Scheidungsfällen gilt das einem Ehegatten zugewiesene Verschulden auch für den anderen Ehegatten in einem anderen Fall. Da die Entscheidungen des Kassationsgerichtshofs auf konkreten Fällen beruhen, werden die Ausdrücke “Mann” oder “Frau” verwendet. Es sollte nicht davon ausgegangen werden, dass es einen Unterschied gibt. Im vorliegenden Fall wurde festgestellt, dass die Ehefrau, die sich weigerte, sich mit einigen Verwandten des Ehemanns zu treffen und keinen Urlaubsbesuch zu machen, als schuldig angesehen wurde. Sie können das Muster der Entscheidung des Kassationshofs einsehen.
Zivilkammer
Hauptnummer: 2016/4522
Entscheidungsnummer: 2017/9803
“Rechtsprechungstext”
GERICHT :Familiengericht
ART DES FALLS : Scheidung
Nach Abschluss der Verhandlung des Rechtsstreits zwischen den Parteien wurde das oben datierte und nummerierte Urteil des Amtsgerichts vom klagenden Mann hinsichtlich der Feststellung des Verschuldens, der Ausgleichszahlung und des Unterhalts für die Frau und von der beklagten Frau hinsichtlich aller dieser Punkte angefochten, und die Unterlagen wurden verlesen und erörtert:
In der Klageschrift muss der Kläger alle Tatsachen, auf die er seinen Anspruch stützt, unter einer fortlaufenden Nummer klar zusammenfassen (Art. 119/1-e der StPO). Das Gericht kann die Tatsachen, die der Kläger nicht ordnungsgemäß vorgetragen hat, nicht prüfen. Das Gericht beschloss, den Fall auf der Grundlage der Tatsache anzunehmen, dass “die beklagte Frau sich nicht mit einigen Verwandten des Mannes treffen und ihn in den Ferien besuchen wollte”, was vom klagenden Mann nicht ordnungsgemäß behauptet wurde. Ein anderes scheidungsrelevantes Fehlverhalten der beklagten Frau wurde nicht bewiesen. Bei der gegebenen Sachlage sollte die Klage zwar abgewiesen werden, doch war es nicht richtig, die Klage in der vorliegenden Form anzunehmen, so dass sie aufgehoben werden musste.
SCHLUSSFOLGERUNG: Es wurde einstimmig beschlossen, dass das angefochtene Urteil aus dem oben dargelegten Grund ABGELEHNT wird, dass die Berufungseinwände des Klägers nicht nach dem Grund der Umkehrung geprüft werden, dass die Vorberufungsgebühr auf Antrag an die Einleger zurückerstattet wird und dass der Weg der Entscheidungsberichtigung innerhalb von 15 Tagen nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung offen ist. 21.09.2017 (Prş.)
