
Verletzung des Rechts auf freie Meinungsäußerung durch disziplinarische Bestrafung eines Amtsträgers
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Der Kläger, der vorübergehend der Bezirkspolizeidirektion zugewiesen war, wandte sich an das Büro des Gouverneurs mit einem Antrag auf Entschädigung für den materiellen und moralischen Schaden, den er aufgrund seiner vorübergehenden Zuweisung erlitten hatte, nachdem seine Zuweisung beendet worden war. In der genannten Petition leitete die Verwaltung ein Disziplinarverfahren gegen den Kläger ein, weil er in der Petition Aussagen gemacht hatte, ohne dass eine rechtskräftige
gerichtliche Entscheidung gegen die Verwaltung vorlag und ohne die konkreten Vorgänge zu begründen, wie z. B. “Meine Versetzung erfolgte, obwohl kein Bedarf,
kein öffentliches Interesse und keine dienstlichen Erfordernisse vorlagen”. Als Ergebnis der Untersuchung wurde der Antragsteller zu einer kurzfristigen Aussetzung von zehn Monaten verurteilt. Der Kläger reichte beim Verwaltungsgericht eine Klage auf Aufhebung der gegen ihn verhängten Disziplinarstrafe ein; das Gericht wies die Klage ab. Daraufhin legte die Klägerin Berufung ein. Das Landesverwaltungsgericht hingegen stellte fest, dass die angefochtene Entscheidung verfahrens- und gesetzeskonform ist, und beschloss endgültig, den Berufungsantrag zurückzuweisen.
Behauptungen
Der Kläger machte geltend, dass die Bestrafung mit einer Disziplinarstrafe aufgrund der Ausdrücke, die er in seiner Petition an die Verwaltung verwendet hatte, sein Recht auf freie Meinungsäußerung verletze.
Bewertung des Hofes
Das Verfassungsgericht prüft, ob ein Gleichgewicht zwischen dem Eingriff in das Recht auf freie Meinungsäußerung bestimmter Kategorien von Beamten und ihrer Verpflichtung zur Einhaltung der Regeln der beruflichen Hierarchie besteht, um zu gewährleisten, dass ihr Gebrauch der Meinungsäußerung im Einklang mit der institutionellen Disziplin steht, keine Geheimnisse offenbart und ausgewogen ist.
Das wesentliche Element bei der Erbringung öffentlicher Dienstleistungen ist die regelmäßige und kontinuierliche Erbringung der Dienstleistung, und es ist unbestreitbar, dass die interne Disziplin in diesem Zusammenhang von entscheidender Bedeutung ist. Wenn es um die Erbringung umfassender öffentlicher Dienstleistungen wie Sicherheits- oder Verteidigungsdienste geht, werden die Disziplinarvorschriften bekanntlich strenger angewandt, insbesondere im Zusammenhang mit Äußerungen, die der Hierarchie schaden könnten. In diesem Zusammenhang kann nicht behauptet werden, dass es in einer demokratischen Gesellschaftsordnung nicht notwendig ist, die Einhaltung bestimmter Verfahren in dem Antrag zu verlangen, den das Personal in der Hierarchie und in der Disziplin bei der Behörde einreicht, der es unterstellt ist, und disziplinarische Sanktionen auf der Grundlage dieser Verfahren zu verhängen. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Art der Petition der internen Disziplin des Organs schadet, ist jedoch auch Vorsicht geboten, und das Petitionsrecht des Personals sollte nicht unverhältnismäßig eingeschränkt werden.
In seiner Petition erläuterte der Kläger den Schaden, der ihm durch seine vorübergehende Versetzung entstanden ist, und machte die Rechtswidrigkeit seiner Versetzung anhand von Faktoren wie “Notwendigkeit, öffentliches Interesse und dienstliche Erfordernisse” geltend. Der Kläger gab an, dass die Verwendung der genannten Ausdrücke dazu diente, seinen Entschädigungsanspruch zu begründen. Der Kläger begründete zwar seinen Entschädigungsanspruch mit den von ihm verwendeten Ausdrücken, aber da sich seine Äußerungen auf einen Verwaltungsakt bezogen, war er in der Lage, das Vorgehen seiner Vorgesetzten auf der Grundlage der Rechtswidrigkeit zu kritisieren, auch wenn dies nicht sein Hauptziel war. Diese Charakterisierung allein kann jedoch nicht dazu führen, dass die betreffende Maßnahme mit einer Disziplinarstrafe belegt wird. Bestrafung
Der Zeitfaktor ist ein wichtiger Faktor bei der Bewertung der Auswirkungen einer Äußerung eines Amtsträgers auf die Verwaltung. Dies liegt daran, dass eine während der Erfüllung der Pflicht abgegebene Erklärung bestimmte negative Folgen nach sich ziehen kann, insbesondere die Gefahr, dass die Erfüllung der Pflicht unmöglich wird, während diese Gefahr nach Erfüllung der Pflicht nicht mehr besteht. Im konkreten Fall kann angesichts der Tatsache, dass der Antrag an die Verwaltung nach der Ausführung des befristeten Auftrags gestellt wurde, nicht
gesagt werden, dass die verwendeten Erklärungen die Kontinuitätsfunktion der Verwaltung negativ beeinflusst haben.
Bestrafung
Ein weiterer Aspekt, der bei der Bewerbung zu berücksichtigen ist, ist das Medium, in dem die Aussage gemacht wurde. Im konkreten Fall verwendete der Kläger die
strafbewehrten Ausdrücke in einer an das Gouverneursamt gerichteten Petition, aber
in den Bewerbungsunterlagen fanden sich keine Informationen oder Unterlagen, die
darauf hinweisen, dass er die betreffenden Ausdrücke in verschiedenen Bereichen
wiederholt hat. Demnach ist festzustellen, dass der Kläger seine Erklärung auf den
Antrag beschränkt und nur an die zuständige Verwaltungseinheit gerichtet hat, und
darüber hinaus kann nicht gesagt werden, dass er versucht hat, seine Ansichten i
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kann nicht gesagt werden, dass er sie zum Zweck der Bekanntmachung benutzt hat. Bei der Bewertung der Öffentlichkeitsarbeit ist es jedoch auch sinnvoll, die für die
Untersuchung spezifischen Vertraulichkeitsmaßnahmen zu prüfen. Aus der Prüfung
der mit der Untersuchung zusammenhängenden Dokumente geht hervor, dass die
Verwaltung den Schriftverkehr mit dem Antragsteller mit dem Vermerk
“vertraulich” und die übrigen Dokumente ohne jeglichen Vermerk versah und es
nicht nötig hatte, die Untersuchung als Ganzes zu verbergen. Dies legt die
Vermutung nahe, dass die verwendeten Ausdrücke nicht als ernsthafte Bedrohung
der internen Disziplin angesehen wurden.
Folglich stellte das Gericht fest, dass die Meinungsfreiheit des Klägers nicht durch die Berufshierarchie geschützt ist.
