
Der Antrag auf Verhinderung der Beschlagnahme des Grundstücks, auf dem ein Transformator errichtet wurde, ohne Enteignung
Enteignung ohne Enteignung
Unter einer Enteignung ohne Enteignung versteht man die wissentliche oder unwissentliche Inbesitznahme der einer Person gehörenden Immobilie durch die Verwaltung, ohne die Verfahren und Vorschriften für die Enteignung einzuhalten und ohne einen Preis zu zahlen, und deren Verwendung für öffentliche Zwecke. Um von einer Enteignung ohne Enteignung sprechen zu können, muss die Immobilie, die einer Person gehört, von der Verwaltung (zum Zweck der Verwendung im öffentlichen Dienst) in Besitz genommen worden sein, und diese Inbesitznahme muss erfolgt sein, ohne dass ein Enteignungsgeschäft vorliegt, das nach den im Gesetz festgelegten Verfahren und Grundsätzen durchgeführt wurde.
ZIVILGERICHT DER ERSTEN INSTANZ
BEKLAGTER :
BEKLAGTER :
BEKLAGTER :
GEGENSTAND : Es wird beantragt, die Beschlagnahme zu verhindern.
BEGRÜNDUNGEN :
1-) Die Immobilie mit der Adresse ……, ……………….., ….., …. ist auf den Namen unseres Mandanten eingetragen (ANHANG-1).
2-) Am …/…/….. hat die beklagte Gemeinde in die Immobilie eingegriffen, indem sie ohne triftigen Grund durch Enteignung einen Transformator auf der Immobilie errichtet hat.
3-) Da es sich um einen Eingriff in einen Teil der betreffenden Immobilie handelt, hat unser Mandant keine Möglichkeit, den verbleibenden Teil der Immobilie zu nutzen oder darüber zu verfügen.
4-) Obwohl unser Mandant bei der Gemeinde beantragt hat, dass der Beklagte die Immobilie zurückgibt, hat er keine Antwort erhalten.
5) Es ist notwendig geworden, bei Ihrem Gericht die Verhinderung und Wiederherstellung des Eingriffs in die Immobilie unseres Mandanten zu beantragen.
RECHTSGRUNDLAGEN :
RECHTSNACHWEISE :
Grundbuchamt
…….. Notarielle Mitteilung vom …./…./….. mit ….. Journalnummer
Gutachten Sachverständiger
- entdeckung
SCHLUSSFOLGERUNG UND ANTRAG : Aus den oben dargelegten Gründen beantragen wir im Namen unserer Mandantin, die Pfändung der Immobilie unserer Mandantin zu verhindern und wiederherzustellen und zu beschließen, die Anwalts- und Gerichtskosten der Gegenpartei aufzuerlegen. …/ …/ …
ANHÄNGE : 1. das Grundbuchamt
Anwalt des Klägers
Av.
