Der Begriff des rechtlichen Interesses und die Beweislast in negativen Bescheidverfahren

Der Begriff des rechtlichen Interesses und die Beweislast in negativen Bescheidverfahren

Begriff des rechtlichen Nutzens:

In Artikel 114 der am 01.10.2011 in Kraft getretenen ZPO Nr. 6100 wird das rechtliche Interesse als Voraussetzung für einen Rechtsstreit anerkannt. Eine Person, die in ihren Rechten verletzt wird, kann sich als Kläger an das Gericht wenden und Rechtsschutz beantragen. Damit der Kläger Rechtsschutz beantragen kann, muss er jedoch ein schutzwürdiges Interesse haben. Es reicht nicht aus, dass der Kläger klagebefugt ist, um Rechtsschutz bei Gericht zu beantragen. Der Kläger muss auch ein rechtliches Interesse an der Erhebung einer Klage haben. Bei Bauklagen und Leistungsklagen wird in der Regel ein rechtliches Interesse vermutet. Der Kläger muss das Bestehen des rechtlichen Interesses in diesen Fällen nicht darlegen und beweisen. Im Zweifelsfall ist jedoch das Bestehen des rechtlichen Interesses zu prüfen. Bei Feststellungsklagen muss der Kläger indes ein rechtliches Interesse an der Erhebung der Klage haben. Der Kläger muss erklären, darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass er ein rechtliches Interesse an der Erhebung einer negativen Feststellungsklage hat1 . Kann der Kläger sein rechtliches Interesse an der Erhebung einer Negativerklärung nicht nachweisen, ist die Klage wegen fehlenden rechtlichen Interesses abzuweisen, das eine Voraussetzung für die Klage ist.

II. Beweisvoraussetzungen bei der Negativfeststellungsklage

Behauptet der klagende Schuldner, dass die streitgegenständliche Forderung nicht besteht und beantragt er die Feststellung, dass eine solche Forderung nicht besteht, so ist der beklagte Gläubiger verpflichtet, das Bestehen der Forderung zu beweisen. Der klagende Schuldner behauptet, die Forderung beruhe auf einem der Umstände, die den Willen beeinträchtigen (Irrtum, Betrug, Überredung). Bescheidverfahren.

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