gerichtliche Ausschlagung der Erbschaft

gerichtliche Ausschlagung der Erbschaft

Mit dem Tod des Erben geht die Erbschaft nach dem Prinzip der Universalsukzession auf die gesetzlichen und eingesetzten Erben über. Da die Erben nach unserer Rechtsordnung den Titel der Erbenstellung erworben haben, haften sie persönlich und unbeschränkt für die Schulden des Erben. Um die nachteiligen Folgen dieser Frage zu vermeiden, ist die Ausschlagung der Erbschaft in den Artikeln 605 und 618 des TCC geregelt.

Artikel 605 des TCC regelt die Ausschlagung der Erbschaft; und wie es sich aus dieser Bestimmung ergibt, können die gesetzlichen Erben, sofern sie nicht nachweislich erst später erfahren haben, dass sie Erben sind, mit einer mündlichen oder schriftlichen offenen Erklärung, die zu einer reversiblen Neuerung führt, eine unbedingte und unbedingte Ausschlagungserklärung abgeben, die innerhalb einer dreimonatigen Frist ab dem Datum, an dem sie vom Tod des Erben erfahren haben, dem Friedensgericht am Wohnort des Erben zugehen muss; und die testamentarisch eingesetzten Erben innerhalb einer dreimonatigen Frist ab dem Datum, an dem sie offiziell von der Verfügung des Erben benachrichtigt wurden. Ausschlagung .

Es liegt auf der Hand, dass, wenn die Erben die Erbschaft nicht innerhalb der dreimonatigen Ausschlagungsfrist ausschlagen, eine persönliche Haftung für die Schulden des Erben entstehen kann. Tatsächlich ist in diesem Fall Paragraph 605/2 des TCC von Bedeutung. In diesem Artikel des einschlägigen Gesetzes heißt es: “Ist zum Zeitpunkt des Todes des Erben seine Zahlungsunfähigkeit klar ersichtlich oder amtlich festgestellt, so gilt die Erbschaft als gesetzliche Vermutung ausgeschlagen.”.

Es ist zu erörtern, was gemäß Artikel 605/2 des TCC getan werden kann. In diesem Fall ist eine ausdrückliche Ausschlagungserklärung für die Ausschlagung der Erbschaft nicht erforderlich. Die Erbschaft gilt automatisch als ausgeschlagen. Die Person, die als Erbe gilt, der die Erbschaft durch Urteil ausgeschlagen hat, kann die Feststellung dieses Sachverhalts durch eine Klage gegen die Nachlassgläubiger beantragen oder auch im Wege der Verteidigung geltend machen.

Damit der Erbe als Verwirkter der Erbschaft gilt;

  • Die Schulden des Erben müssen zum Zeitpunkt des Todes höher sein als das Vermögen.
  • Die Zahlungsunfähigkeit muss festgestellt oder klar ersichtlich sein.
  • Es darf kein Verhalten vorliegen, das darauf hindeutet, dass die Erbschaft angenommen wurde.

Die Person, die die Erbschaft durch Urteil ausgeschlagen hat, kann jederzeit und ohne Rücksicht auf die Frist gegen die Gläubiger der Erbschaft Klage auf Feststellung dieses Sachverhalts erheben.

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