
Verordnung über die Festnahme, Inhaftierung und Aussageerhebung
VERORDNUNG ÜBER FESTNAHME, INHAFTIERUNG UND VERNEHMUNG
TEIL 1
Zweck, Anwendungsbereich, Grundlage und Definitionen
Zielsetzung
Artikel 1 – Zweck dieser Verordnung ist es, die Verfahren und Grundsätze zu regeln, die bei der Durchführung der Festnahme, der Inhaftierung, der Ingewahrsamnahme und der Vernehmung durch alle Justizvollzugsbeamten und, falls erforderlich oder auf Ersuchen des Staatsanwalts, durch andere Justizvollzugsbeamte, die gerichtliche Strafverfolgungsaufgaben wahrnehmen, während der gerichtlichen Ermittlungen zu befolgen sind, die im Einklang mit den Informationen und Anordnungen des Staatsanwalts durchgeführt werden.
Anwendungsbereich
Artikel 2 – Diese Verordnung gilt für die Festnahme, den Gewahrsam, die Ingewahrsamnahme und die Aufnahme von Aussagen sowie für die Strafverfolgungsbeamten und alle Strafverfolgungseinheiten, die bei Bedarf oder auf Ersuchen des Staatsanwalts Strafverfolgungsaufgaben wahrnehmen. Aussageerhebung.
Grundlage
Artikel 3 – Diese Verordnung steht im Einklang mit der Strafprozessordnung vom 4.12.2004 mit der Nummer 5271, dem Gesetz über die Einrichtung, die Aufgaben und das Verfahren der Jugendgerichte vom 7.11.1979 mit der Nummer 2253 und dem Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Polizei vom 4.7.1934 mit der Nummer 2559, Erstellt auf der Grundlage des Gesetzes über die Organisation, die Aufgaben und die Befugnisse der Gendarmerie Nr. 2803 vom 10.3.1983, des Gesetzes über das Kommando der Küstenwache Nr. 2692 vom 9.7.1982, des Gesetzesdekrets über die Organisation und die Aufgaben des Untersekretariats des Zolls Nr. 485 vom 2.7.1993.
Begriffsbestimmungen
Artikel 4 – In dieser Verordnung
Forensische Strafverfolgung: Die forensischen Strafverfolgungsbeamten, wie in den Artikeln 8, 9, 10 und 12 des Gesetzes über die Sicherheitsorganisation vom 04.06.1937 mit der Nummer 3201 definiert.
