
vorübergehende Einfuhr von Fahrzeugen mit ausländischen Kennzeichen und Bedingungen
Personen mit Wohnsitz im Ausland können vorübergehend ein auf ihren Namen an ihrem Wohnsitz zugelassenes ausländisches Landfahrzeug in die Türkei einführen. Personen mit Wohnsitz in Ländern der Europäischen Union und der Europäischen Freihandelsassoziation können auch Fahrzeuge mitbringen, die auf ihren Namen in anderen Ländern der Europäischen Union und der Europäischen Freihandelsassoziation als ihrem Wohnsitz zugelassen sind. Personen, die Fahrzeuge mitbringen wollen, müssen zunächst die Bedingung erfüllen, dass sie im Ausland ansässig sind.
Ein Wohnsitz im Ausland bedeutet, dass die Person, die sich im Ausland aufhält, im Normalfall mindestens 185 Tage innerhalb des letzten Jahres vor dem Datum, an dem sie in die Türkei einreisen möchte, im Ausland war. Personen, die ein Fahrzeug mitbringen wollen, müssen einen Wohnsitz im Ausland haben. Personen, die auf Schiffen arbeiten, vorübergehend auf einer Baustelle tätig sind oder sich in einem Hotel aufhalten, gelten nicht als im Ausland wohnhaft, auch wenn sie sich tatsächlich 185 Tage des letzten Jahres im Ausland aufgehalten haben, da sie keinen Wohnsitz im Ausland begründet haben.
Die Berechnung des 185-Tage-Zeitraums für den Aufenthalt im Ausland erfolgt im Rahmen des Programms anhand der von der Generaldirektion für Sicherheit erhaltenen Einreise- und Ausreisedaten des Reisepasses. Die Pass- oder Ausweisdaten werden in das Programm eingegeben, das Programm berechnet die Aufenthaltszeiten in der Türkei und im Ausland, indem es ein Jahr – 365 Tage – ab dem Datum der Einreise in die Türkei zurückrechnet. Personen, die innerhalb des letzten Jahres mit unterschiedlichen Pässen oder Personalausweisen in die Türkei ein- und ausgereist sind, müssen das Zollamt informieren, um eine falsche Berechnung der 185-Tage-Frist zu vermeiden. Die Berechnung ergibt, dass Personen, die sich im letzten Jahr insgesamt mehr als 185 Tage mit oder ohne Unterbrechung im Ausland aufgehalten haben und sich in der Regel im Ausland aufhalten, die Voraussetzung des Auslandsaufenthalts erfüllen.
Personen, die aus dem Ausland in den Ruhestand getreten sind und nach dem Datum des Eintritts in den Ruhestand zum ersten Mal in die Türkei kommen
Für das auf ihren Namen zugelassene Fahrzeug, das sie mitbringen, wird die 185-Tage-Frist in den Bedingungen des Wohnsitzes im Ausland nicht verlangt.
Rentner, die sich mit ihrem Fahrzeug ins Ausland begeben, ohne die gesamte 730-Tage-Frist zu nutzen, brauchen die verbleibende Frist nicht zu nutzen.
Wenn sie wieder in die Türkei einreisen wollen, um die Frist zu nutzen, müssen diese Personen
Das Erfordernis der 185-Tage-Frist unter der Bedingung, dass sie sich im Ausland aufhalten, wird nicht beantragt, und die verbleibende Zeit für ihre Fahrzeuge
und sie dürfen in das Land einreisen.
Unsere im Ausland lebenden Staatsbürger und ausländische Staatsangehörige, die eine Aufenthaltsgenehmigung in der Türkei haben, haben die Möglichkeit, ihre Fahrzeuge mit ausländischen Kennzeichen in der Türkei bis zu 2 Jahre (730 Tage) zu behalten und zu benutzen, ohne eine Gebühr zu zahlen. Der Zeitraum, für den die Fahrzeuge von Ausländern mit einer Aufenthaltserlaubnis in der Türkei zugelassen werden, kann so lange sein, wie in der Aufenthaltserlaubnis angegeben, jedoch nicht länger als 730 Tage. Ausländische Staatsangehörige, die keine Aufenthaltserlaubnis in der Türkei haben, erhalten insgesamt 90 Tage in 180 Tagen.
Fahrzeuge, die juristischen Personen gehören (Autos, Kleinbusse, Geländewagen, Pickup-Trucks und Motorräder), werden bis zu 30 Tage zugelassen, wenn sie mit einer Vollmacht in die Türkei gebracht werden.
Abhängig von der Staatsangehörigkeit und dem Wohnsitz der Person kann die Frist für die mitgebrachten Fahrzeuge nicht länger sein als die im Mietvertrag angegebene Frist, sofern sie die 730-Tage-Frist nicht überschreitet. Der dem Fahrzeug gewährte Zeitraum kann auf einmal oder in Teilen genutzt werden.
Um die gesamte 730-Tage-Frist in Übereinstimmung mit den Zollvorschriften zu nutzen;
1 – Die Bedingung, zum Zeitpunkt der Einreise in die Türkei im Ausland ansässig zu sein (außer für Rentner im Ausland, die zum ersten Mal ein Fahrzeug mitbringen),
2- Das Fahrzeug darf 185 Tage ohne Unterbrechung ab dem Datum der Einreise in die Türkei nicht eingeführt worden sein,
3- Das Fahrzeug muss seit 185 Tagen ab dem Datum der Einreise in die Türkei ohne Unterbrechung im Ausland bleiben (nicht von einem Bevollmächtigten mitgebracht),
4- Ausländische Staatsangehörige müssen eine Aufenthaltserlaubnis haben,
erforderlich ist. ausländischen .
Erforderliche Dokumente für die Einreise in die Türkei:
1- Eigentumsnachweis (Führerschein), aus dem hervorgeht, dass das Fahrzeug im Land des Wohnsitzes zugelassen ist,
2- Führerschein der Person, die das Fahrzeug mitbringt,
3- Dokument, aus dem der Wohnsitz im Ausland hervorgeht (Reisepass, Personalausweis, Aufenthaltsgenehmigung)
4-Verkehrsversicherungspolice mit Gültigkeit in der Türkei,
5- Reisepass oder Passersatzpapier der Person,
6- Von einem Konsulat oder einer Botschaft genehmigte türkisch übersetzte Rentenbescheinigung für Rentner aus dem Ausland,
7- Je nach Situation eine gültige Vollmacht oder ein Mietvertrag,
8- Ein notariell oder konsularisch beglaubigtes, ins Türkische übersetztes Dokument, aus dem hervorgeht, dass die Personen, die die Fahrzeuge der juristischen Person mitbringen, Gesellschafter oder Angestellte des Unternehmens sind. ausländischen .
Für die zollamtliche Anmeldung von Fahrzeugen werden keine Gebühren erhoben.
