
Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot wegen Nichtzahlung einer Entschädigung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses an einen ausländischen Dozenten
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Die Kläger, die Staatsangehörige der Republik Aserbaidschan sind, begannen 1996 bzw. 1992 als ausländische Vertragsdozenten an der Universität zu arbeiten. Der Vertrag der Kläger wurde jedes Jahr verlängert, auch im Jahr 2016, aber Anfang 2017 wurde er nicht verlängert, weil ihre Dienste nicht benötigt wurden.
Die Kläger wandten sich gesondert an die Universität und verlangten die Zahlung der Abfindung für das Ende des Arbeitsverhältnisses, doch die Universität leistete keine Zahlung. Der erste Antragsteller erhob Klage beim 1. Verwaltungsgericht und der zweite Antragsteller erhob Klage beim 2. Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Ablehnung der Zahlung der Abgangsentschädigung und die Erstattung der Abgangsentschädigung. Die Verwaltungsgerichte hoben die Ablehnungen auf und ordneten die Auszahlung der Abfindung an die Kläger an.
Das Landesverwaltungsgericht, das die Berufungsanträge der Universität geprüft hat, gab den Berufungen statt und wies die Klagen ab. In der Begründung der Entscheidungen wurde hervorgehoben, dass das Hochschulpersonalgesetz Nr. 2914 vorsieht, dass das Gehalt ausländischer Dozenten, die gemäß dem Hochschulgesetz Nr. 2547 auf Vertragsbasis beschäftigt werden, vom Hochschulrat im Rahmen der vom Ministerrat festzulegenden Grundsätze bestimmt wird; es wurde festgestellt, dass der Beschluss des Ministerrats Nr. 83/7148, der das Gehalt ausländischer Dozenten festlegt, keine Bestimmung enthält, wonach eine Abfindung gezahlt werden kann.
Behauptungen
Die Kläger rügten einen Verstoß gegen das Verbot der Diskriminierung im Zusammenhang mit dem Recht auf Eigentum wegen unterschiedlicher Behandlung aufgrund der Staatsangehörigkeit durch Nichtzahlung einer Abfindung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Würdigung durch das Gericht
Den Klägern wurde die Entlassungsentschädigung, die sie erhalten hätten, wenn sie türkische Staatsbürger wären, vorenthalten, weil sie keine türkischen Staatsbürger waren. Im vorliegenden Fall werden die Vertragsdozenten eindeutig unterschiedlich behandelt, je nachdem, ob sie türkische Staatsbürger sind oder nicht.
Es wird festgestellt, dass in der Klage der Verwaltung und in der Entscheidung des regionalen Verwaltungsgerichts keine Informationen über den Grund für die unterschiedliche Behandlung im konkreten Fall enthalten sind. In der Stellungnahme des Ministeriums heißt es, dass es der Billigkeit entspreche, ausländischen Vertragsdozenten aufgrund ihrer hohen Vertragsgehälter keine Abfindung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu zahlen. In der Stellungnahme des Ministeriums wird jedoch nicht erläutert, welche Vorteile ausländische Dozenten im Vergleich zu türkischen Staatsbürgern haben, und es wird vorgeschlagen, die Hochschuleinrichtung zu dieser Frage zu befragen.
Bei der Prüfung der Frage, ob die Rechte und Freiheiten im Einzelfall verletzt werden, werden in der Regel die Begründungen der erstinstanzlichen Gerichte geprüft. Im konkreten Fall wird bei der Prüfung der erstinstanzlichen Entscheidungen weder erwähnt, dass ausländische Dozenten gewisse Vorteile bei der Entlohnung haben, noch ist erkennbar, dass die unterschiedliche Behandlung auf der angegebenen Grundlage gerechtfertigt ist. Das Landesverwaltungsgericht stellte lediglich fest, dass es in den Rechtsvorschriften keine Bestimmung gibt, die die Zahlung einer Entschädigung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses an ausländische Vertragsdozenten vorsieht, und prüfte nicht das Diskriminierungsverbot. In diesem Fall wäre es eine Spekulation, anzunehmen, dass der Grund für die Nichtzahlung einer Entschädigung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses an ausländische Vertragsbeamte die hohen Gehälter sind, die ihnen gezahlt werden.
Obwohl die Behörden bei der Regelung der Bedingungen für den Anspruch auf eine Abfindung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses und bei der Schaffung von Unterschieden zwischen Einzelpersonen in diesem Sinne über einen gewissen Ermessensspielraum verfügen, müssen sie zwingend nachweisen, dass die unterschiedliche Behandlung auf objektiven und gerechtfertigten Gründen beruht. Im konkreten Fall konnte jedoch nicht nachgewiesen werden, dass die unterschiedliche Behandlung, der die Kläger aufgrund ihrer ausländischen Staatsangehörigkeit unterworfen waren, eine objektive und gerechtfertigte Grundlage hatte.
In Anbetracht der Argumentation des Regionalen Verwaltungsgerichts ist davon auszugehen, dass die Feststellung, dass die Nichtzahlung der Abfindung an die Kläger im Einklang mit dem Gesetz stand, auf das Fehlen einer Regelung im Sekundärrecht und nicht auf eine ausdrückliche gesetzliche Bestimmung, die die Zahlung verbietet, zurückzuführen ist. Es wird daher davon ausgegangen, dass der Hauptgrund für die unterschiedliche Behandlung darin liegt, dass die sekundärrechtlichen Vorschriften über die Vergütung ausländischer Dozenten ohne Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Bestimmungen geregelt und ausgelegt werden. Da es keine ausdrückliche gesetzliche Bestimmung gibt, die die Zahlung von Abfindungen an die Antragsteller verbietet, ist es die verfassungsrechtliche Pflicht der erstinstanzlichen Gerichte, die Bestimmungen des abgeleiteten Rechts im Einklang mit den verfassungsrechtlichen Grundsätzen auszulegen. In dieser Hinsicht verstößt es gegen die Verpflichtung der Gerichte, die gesetzlichen Bestimmungen im Lichte der verfassungsrechtlichen Garantien auszulegen, wenn sie die Nichtzahlung der Abfindung an die Kläger damit begründen, dass es keine ausdrückliche Bestimmung gibt, die die Zahlung einer Abfindung am Ende der Arbeitszeit vorsieht.
Im vorliegenden Fall wird der Schluss gezogen, dass es keinen objektiven und gerechtfertigten Grund für die unterschiedliche Behandlung von Vertragsdozenten in Bezug auf den Anspruch auf eine Abfindung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gibt, je nachdem, ob sie türkische Staatsbürger sind oder nicht.
