
Klage auf Streichung der Anwaltslizenzgebühr eingereicht
DIE ISTANBULER ANWALTSKAMMER HAT BEKANNT GEGEBEN, DASS BEIM DANIŞTAY EINE KLAGE AUF ANNULLIERUNG DER ALLGEMEINEN MITTEILUNG ZUM GEBÜHRENGESETZ (SERIENNUMMER 91) EINGEREICHT WURDE.
Die Istanbuler Anwaltskammer hat beim Staatsrat eine Klage auf Aufhebung und Aussetzung der Vollstreckung der exorbitanten Gerichtsgebühren, die das Recht auf Zugang zum Gericht verletzen, und der Gebühr von 3.855,30 TL, die für die “Anwaltslizenz” im gleichen Tarif des Allgemeinen Kommuniqués zum Gebührengesetz (Seriennummer: 91) festgelegt wurde, das in der 2.
Vom Ministerium für Schatzwesen und Finanzen (Finanzverwaltung):
ALLGEMEINES KOMMUNIQUÉ ZUM GEBÜHRENGESETZ
(SERIENNUMMER: 91)
Zweck und Anwendungsbereich
ARTIKEL 1- (1) Zweck dieses Kommuniqués ist die Festlegung und Bekanntgabe der festen Gebühren (einschließlich der Grenzen, die die Mindest- und Höchstbeträge der festen und proportionalen Gebühren bestimmen), die in den Tarifen im Anhang zum Gebührengesetz vom 2.7.1964 mit der Nummer 492 enthalten sind, durch Berechnung des Aufwertungssatzes.
Grundlage
ARTIKEL 2- (1) Dieses Kommuniqué wurde auf der Grundlage des zweiten, dritten und vierten Absatzes des wiederholten Artikels 138 des Gesetzes Nr. 492 erstellt.
Berechnung der Gebührenbeträge
ARTIKEL 3- (1) Der Aufwertungssatz für das Jahr 2022 wurde von unserem Ministerium auf 122,93% (einhundertzweiundzwanzig Komma dreiundneunzig) festgesetzt und mit dem Allgemeinen Kommuniqué über das Steuerverfahrensgesetz (laufende Nummer: 542), das im Amtsblatt vom 24.11.2022 unter der Nummer 32023 veröffentlicht wurde, bekannt gegeben.
(2) Die in den dem Gesetz Nr. 492 beigefügten und im Jahr 2022 angewandten Tarifen enthaltenen festen Gebühren (einschließlich der Grenzen, die die Mindest- und Höchstbeträge der festen und proportionalen Gebühren bestimmen) wurden um den Aufwertungssatz erhöht. Diese erhöhten Beträge sind in den dem Kommuniqué beigefügten Tarifen aufgeführt, die ab dem 1.1.2023 gelten. Anwaltslizenzgebühr
(3) In einigen Positionen der dem Gesetz Nr. 492 beigefügten Tarife mit den Nummern 2, 5 und 7 sind pauschale Gebührenbeträge vorgesehen, die über den Einheitswert, z.B. pro Tonne, zu erheben sind. Die Bruchteile bis zu 10 Kurus der Gebühr zwischen den Mindest- und Höchstgrenzen, die sich aus der Anwendung der vorgenannten Pauschalgebühren auf die Summe der Einheitswerte ergeben, werden nicht erhoben.
Inkrafttreten
ARTIKEL 4- (1) Dieses Kommuniqué tritt am 1.1.2023 in Kraft.
Vollzug
ARTIKEL 5- (1) Die Bestimmungen dieses Kommuniqués werden vom Schatz- und Finanzminister ausgeführt.
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Vom Ministerium für Schatzwesen und Finanzen (Steuerverwaltung):
ALLGEMEINES KOMMUNIQUÉ ZUM GEBÜHRENRECHT
(SERIENNUMMER: 92)
Zweck und Anwendungsbereich
ARTIKEL 1- (1) Zweck dieses Kommuniqués ist die Festlegung und Bekanntgabe des Wechselkurses in US-Dollar, der als Grundlage für die Berechnung der Konsulatsgebühren und der Gebühren für alle Arten von Geschäften dient, die von den Honorar- und Honorarkonsulaten der Republik Türkei in ausländischer Währung durchgeführt werden, sowie die Präzedenzfälle, die einzeln oder zusammen auf die Tarife im Zusammenhang mit diesen Geschäften anzuwenden sind. Anwaltslizenzgebühr
Grundlage
ARTIKEL 2- (1) Das vorliegende Kommuniqué wurde auf der Grundlage der 79. und 138. wiederholten Artikel des Gebührengesetzes vom 2.7.1964 mit der Nummer 492 erstellt.
Wechselkurs und Präzedenzfälle, die als Grundlage für die Berechnung des Gebührenbetrags dienen
ARTIKEL 3- (1) Die Grenzen, die die Mindest- und Höchstbeträge der Pauschalgebühren und die Mindest- und Höchstbeträge der Pauschal- und Proportionalgebühren in den Tarifen im Anhang zum Gesetz Nr. 492 bestimmen, wurden neu festgelegt, um ab dem 1.1.2023 gemäß der Bestimmung des doppelten Artikels 138 des genannten Gesetzes wirksam zu werden.
(2) In diesem Rahmen wurde der Wechselkurs, der die Grundlage für die Berechnung der Gebühren für die von den Honorar- und Honorarkonsulaten der Republik Türkei durchzuführenden Transaktionen bildet, auf 1 US-Dollar = 18,77 TL festgelegt; die auf diese Transaktionen anzuwendenden Präzedenzzahlen wurden wie in der nachstehenden Tabelle aufgeführt neu festgelegt.
3,340 für die Beträge des Tarifs mit der Nummer (2) im Anhang zum Gesetz Nr. 492
1.620 für die Beträge des Tarifs mit der Nummer (5) des Gesetzes Nr. 492
0,480 für die Passgebühren in Absatz (1) des Abschnitts mit der Überschrift “I-Passgebühren” des Tarifs mit der Nummer (6) des Gesetzes Nr. 492
0,440 für andere Beträge, die im Tarif Nr. (6) des Gesetzes Nr. 492 enthalten sind
1,310 für die Beträge in Teil II des Tarifs Nr. (7) des Gesetzes Nr. 492
1,000 für die Beträge in anderen Tarifen des Gesetzes Nr. 492
Vollstreckung
ARTIKEL 4- (1) Dieses Kommuniqué tritt am 1.1.2023 in Kraft. Anwaltslizenzgebühr
Vollstreckung
ARTIKEL 5- (1) Die Bestimmungen dieses Kommuniqués werden vom Schatz- und Finanzminister ausgeführt.
