
Verletzung des Rechts auf Achtung des Privatlebens wegen fehlender Eintragung bei der Anwaltskammer
Ereignisse
Der Kläger, der als Untersuchungsrichter beim Staatsrat tätig war, wurde vom Rat der Richter und Staatsanwälte auf der Grundlage des Gesetzesdekrets Nr. 667 über die im Rahmen des Ausnahmezustands getroffenen Maßnahmen aus seinem Beruf entlassen, weil er mit der terroristischen Organisation Fetullah in Verbindung stand oder ihr angehörte; daraufhin beantragte er, als Rechtsanwalt in das Register der Anwaltskammer eingetragen zu werden. Diesem Antrag wurde durch einen Beschluss des Vorstandes der Anwaltskammer stattgegeben. Der Vorstand der Union der türkischen Rechtsanwaltskammern (TBB) entschied, dass diese Entscheidung, die der Union der türkischen Rechtsanwaltskammern (TBB) zur Überprüfung vorgelegt wurde, angemessen war. Der betreffende Beschluss wurde vom Justizministerium (Ministerium) zur erneuten Prüfung an die UMT zurückgeschickt.
Der Vorstand der UMT beharrte auf seiner früheren Entscheidung und beschloss, den Kläger in das Anwaltsregister einzutragen. Nachdem die Entscheidung der TBB über die erneute Eintragung des Klägers in das Anwaltsregister rechtskräftig geworden war, reichte das Ministerium beim Verwaltungsgericht eine Nichtigkeitsklage ein. Das Verwaltungsgericht gab dem Antrag des Klägers auf Zulassung als Streithelfer statt und beschloss gleichzeitig, die Vollstreckung der vom UMT getroffenen Maßnahme auszusetzen. Die Berufung gegen diese Entscheidung wurde vom regionalen Verwaltungsgericht zurückgewiesen, und das Gericht beschloss, die Maßnahme aufzuheben. Der Berufungsantrag des UMT und des Klägers wurde vom regionalen Verwaltungsgericht zurückgewiesen.
Behauptungen
Der Kläger machte geltend, dass sein Recht auf Achtung des Privatlebens durch die Aufhebung des Gerichtsbeschlusses über seine Eintragung in das Anwaltsregister infolge seiner Entlassung aus dem öffentlichen Dienst verletzt worden sei.
Würdigung durch das Gericht
Im konkreten Fall beschloss das Gericht, den Verwaltungsakt über die Eintragung des Klägers in die Rechtsanwaltskammer aus zwei Gründen aufzuheben. Der erste Grund ist, dass das Ergebnis der strafrechtlichen Ermittlungen in Anbetracht der Art und Bedeutung des Anwaltsberufs abgewartet werden sollte, und der zweite Grund ist, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung ein Strafverfahren gegen den Kläger läuft. Erstens hat das Verfassungsgericht in seiner Entscheidung Mehmet Çetinkaya und D.K. (B. Nr.: 2018/27392, 15/4/2021) betont, dass es in der Gesetzgebung keine Regelung gibt, die besagt, dass das Vorhandensein eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen eine Person ein Hindernis für die Eintragung in das Anwaltsregister darstellt, und dass die Gerichte die Regelungen in der einschlägigen Gesetzgebung einer unangemessen expansiven und unvorhersehbaren Auslegung unterzogen haben und entschieden haben, dass der Eingriff in Form der Löschung der Eintragung in das Anwaltsregister mit der Begründung, dass es ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen sie gibt, keine Rechtsgrundlage hat. Im konkreten Fall gibt es keinen Grund, von dieser Schlussfolgerung in Bezug auf die erste Begründung des Gerichts abzuweichen.
Die zweite Begründung des Gerichts wurde im Hinblick auf die Löschung der Eintragung in das Anwaltsregister gesondert geprüft. Betrachtet man in diesem Zusammenhang die Artikel 5 und 8 des Rechtsanwaltsgesetzes Nr. 1136 zusammen, so stellt man fest, dass die Behörden, die über die Anträge der strafrechtlich Verfolgten auf Eintragung in die Rechtsanwaltskammer entscheiden, sowie das Beschwerdeverfahren detailliert geregelt sind. Die Befugnis des Gesetzgebers, die Anträge auf Eintragung in die Rechtsanwaltskammer aus erster Hand zu beurteilen, liegt bei der Rechtsanwaltskammer.
