
Kaution, Sanktion bei Nichtzahlung der Schuld, 150/C
1) Was sind die Bedingungen für die Gültigkeit der Bürgschaft?
Gemäß dem neuen türkischen Obligationenrecht Nr. 6098, das am 01.07.2012 geändert wurde, müssen der Höchstbetrag der Bürgschaft, das Datum der Bürgschaft und der Ausdruck “KOMMUNITATIONSBÜRGSCHAFT” in der Handschrift der realen Person und, wenn die Bürgschaft eine juristische Person ist, in der Handschrift ihres Vertreters geschrieben sein.
2) Ist die Zustimmung des Ehegatten erforderlich, wenn er eine Bürgschaft übernimmt?
Die schriftliche Zustimmung des Ehegatten des Bürgen muss vor dem Abschluss des Bürgschaftsvertrags mit einer verheirateten natürlichen Person und in jedem Fall spätestens zum Zeitpunkt des Abschlusses des Bürgschaftsvertrags eingeholt werden. Andernfalls ist die Bürgschaft ungültig. Die Zustimmung des Ehegatten sollte nicht durch einen Bevollmächtigten eingeholt werden.
Die schriftliche Zustimmung des Ehegatten ist auch bei Vorgängen einzuholen, die zu einer Verringerung der Sicherheiten zugunsten des Bürgen führen (z. B. Löschung der Hypothek, Beendigung der Bürgschaften anderer Bürgen) und bei einer Erhöhung der Bürgschaftsgrenze.
150/C
- gibt es Ausnahmen von der Zustimmung des Ehegatten?
Da die Regelung über die Zustimmung der Ehegatten das Geschäftsleben unterbricht, wurde das Gesetz mit der Begründung geändert, “Änderungen vorzunehmen, um den natürlichen Ablauf des Geschäftslebens zu erleichtern”. Nach der neuen Änderung ist die Zustimmung der Ehegatten für die Bürgschaft des Eigentümers, des Gesellschafters und des Geschäftsführers in Bezug auf das Unternehmen nicht erforderlich.
4) Was ist eine 150/c-Anmerkung?
Der Vermerk 150/C ist ein Vermerk über den Beginn der Monetarisierung der Hypothekenforderung gemäß Artikel 150/C des Vollstreckungs- und Konkursgesetzes. Wenn die Vollstreckungsdirektion den Verwertungsprozess einleitet, benachrichtigt sie das Grundbuchamt, und der Vermerk wird bearbeitet. 150/c-Vermerk ist ein Vermerk, der im Vollstreckungsverfahren durch Monetarisierung der Hypothek verarbeitet werden kann. Nach der Eintragung des Vermerks in das Register kann sich derjenige, der die Immobilie nach dem Vollstreckungsverfahren erworben hat, nicht mehr auf Treu und Glauben gemäß Artikel 1023 des Zivilgesetzbuchs berufen.
