Aufhebung einiger Artikel des Gesetzes Nr. 7244, das Vorschriften über die Auswirkungen der Covid-19-Pandemie auf das wirtschaftliche und soziale Leben enthält

Aufhebung einiger Artikel des Gesetzes Nr. 7244, das Vorschriften über die Auswirkungen der Covid-19-Pandemie auf das wirtschaftliche und soziale Leben enthält

A. „…mit Ausnahmen…“ in Absatz (3) des vorläufigen Artikels 13 des türkischen Handelsgesetzes Nr. 6102 Analyse des Satzes

Die Vorschrift, die Gegenstand der Klage ist, sieht vor, dass das Handelsministerium ermächtigt ist, die Ausnahmen für Kapitalgesellschaften zu bestimmen, indem es die Stellungnahme des Schatz- und Finanzministeriums einholt.

Die Tatsache, dass die Gesetzgebungsbefugnis bei der Großen Nationalversammlung der Türkei (TBMM) liegt und diese Befugnis nicht delegiert werden kann, ist ein Erfordernis des Grundsatzes der Gewaltenteilung, und die Unveräußerlichkeit der Gesetzgebungsbefugnis bedeutet im Wesentlichen, dass die Gesetzgebungsbefugnis von keiner anderen Stelle als der TBMM ausgeübt werden kann. Es reicht zwar aus, wenn der Gesetzgeber die Exekutive mit allgemeinen Formulierungen zu abgeleiteten Regelungsakten ermächtigt, doch kann es gegen den Grundsatz der Unveräußerlichkeit der gesetzgebenden Gewalt verstoßen, wenn die Exekutive mit allgemeinen Formulierungen ermächtigt wird, Regelungen in Angelegenheiten zu treffen, die in der Verfassung gesetzlich geregelt sind.

Die angefochtene Vorschrift, die vorsieht, dass das Handelsministerium befugt ist, die Ausnahmen für Kapitalgesellschaften festzulegen, räumt der Exekutive eine unbegrenzte, unbestimmte und weitreichende Regelungsbefugnis ein, indem sie die Regelung aller einschlägigen Angelegenheiten der Verordnung überlässt, ohne die allgemeinen Grundsätze für die dem Handelsministerium eingeräumte Befugnis zur Festlegung der Ausnahmen darzulegen und ohne den rechtlichen Rahmen abzustecken. Diesbezüglich wurde der Schluss gezogen, dass die Vorschrift mit dem Grundsatz der Unveräußerlichkeit der gesetzgebenden Gewalt unvereinbar ist.

Aus den oben dargelegten Gründen entschied das Verfassungsgericht, dass die Vorschrift verfassungswidrig ist und aufgehoben wurde.

B. „…Vorschriften zu erlassen,…“ im ersten Satz von Absatz (3) des Zusatzartikels 1 zum Gesetz Nr. 6585 Analyse des Satzes

Die Vorschrift, die Gegenstand der Klage ist, sieht vor, dass das Gremium zur Bewertung unlauterer Preise (Gremium) eingerichtet wird, um Vorschriften über exorbitante Preiserhöhungen und Bevorratungspraktiken von Herstellern, Lieferanten und Einzelhandelsunternehmen zu erlassen, Bußgelder zu verhängen und alle Arten von Maßnahmen zu ergreifen, indem Prüfungen und Inspektionen durchgeführt werden, wenn dies erforderlich ist.

Die von der Verfassung garantierte Freiheit des privaten Unternehmertums bedeutet, dass jede natürliche oder private juristische Person ein Unternehmen gründen kann, um wirtschaftliche und kommerzielle Aktivitäten in einem Bereich ihrer Wahl auszuüben, dass sie jede berufliche Tätigkeit ausüben kann, die sie möchte, und dass sie ihre Tätigkeit und ihren Beruf so ausüben kann, wie sie möchte, ohne dass der Staat oder Dritte eingreifen müssen. Die Vorschrift, die Gegenstand der Klage ist, schränkt die unternehmerische Freiheit ein, indem sie die Behörde ermächtigt, Vorschriften über exorbitante Preiserhöhungen und Bevorratungspraktiken von Herstellern, Lieferanten und Einzelhandelsunternehmen zu erlassen. Gemäß Artikel 13 der Verfassung müssen Verordnungen, die die Grundrechte und -freiheiten einschränken, durch Gesetz erlassen werden, der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss bei den Verordnungen beachtet werden und die Verordnungen müssen dem in der Verfassung festgelegten Grund für die Einschränkung entsprechen.

Die Vorschrift überlässt die Regelung dieser Fragen gänzlich der Kammer, ohne einen Rechtsrahmen festzulegen und ohne die Grundprinzipien und Grundsätze für die Vorschriften über exorbitante Preiserhöhungen und Bevorratungspraktiken von Herstellern, Lieferanten und Einzelhandelsunternehmen zu regeln. In diesem Fall wurde der Schluss gezogen, dass die Vorschrift nicht mit dem Erfordernis der Begrenzung der Grundrechte und -freiheiten durch das Gesetz vereinbar ist.

Aus den oben dargelegten Gründen hat das Verfassungsgericht entschieden, dass die Vorschrift verfassungswidrig ist und aufgehoben wurde.

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