Die einschlägigen Artikel des Gesetzes Nr. 6363 über die Regelung des elektronischen Geschäftsverkehrs sind nicht verfassungswidrig

Die einschlägigen Artikel des Gesetzes Nr. 6363 über die Regelung des elektronischen Geschäftsverkehrs sind nicht verfassungswidrig

A. Prüfung des ersten Satzes von Absatz (1) und des Absatzes (a) des zusätzlichen Artikels 2, der dem Gesetz Nr. 6563 durch Artikel 8 hinzugefügt wurde

Die streitgegenständliche Regelung sieht vor, dass Anbieter von Vermittlungsdiensten im elektronischen Geschäftsverkehr auf den Marktplätzen, auf denen sie Vermittlungsdienste erbringen, keine Waren zum Verkauf anbieten oder vermitteln dürfen, die eine Marke tragen oder das Recht haben, die Marke von ihnen selbst oder von Personen, mit denen sie in wirtschaftlicher Integrität stehen, zu benutzen, und wenn diese Waren in verschiedenen Umgebungen des elektronischen Geschäftsverkehrs zum Verkauf angeboten werden, dürfen sie keinen Zugang zwischen diesen Umgebungen herstellen und nicht füreinander werben.

Die Vorschriften, die Gegenstand des Rechtsstreits sind, schränken die Unternehmensfreiheit ein, indem sie den Anbietern von Vermittlungsdiensten für den elektronischen Geschäftsverkehr, die eine wirtschaftliche und kommerzielle Tätigkeit ausüben, die Ausübung bestimmter Tätigkeiten und die Durchführung damit verbundener Arbeiten und Transaktionen auf den Marktplätzen des elektronischen Geschäftsverkehrs, auf denen sie Vermittlungsdienste anbieten, untersagen. Die betreffende Beschränkung besteht jedoch nur darin, dass es dem Anbieter von Vermittlungsdiensten für den elektronischen Geschäftsverkehr nicht möglich ist, diese Waren auf dem Marktplatz unter seiner Kontrolle zum Verkauf anzubieten. Folglich wurde die unternehmerische Freiheit der genannten Unternehmen, diese Waren zu verkaufen, zu vermitteln oder zu bewerben, nicht beseitigt und auch nicht wesentlich eingeschränkt. Der Anbieter von Vermittlungsdiensten im elektronischen Geschäftsverkehr hat nämlich weiterhin die Möglichkeit, wirtschaftliche und kommerzielle Tätigkeiten auszuüben. Es liegt auf der Hand, dass diese Situation die Freiheit des privaten Unternehmertums des Anbieters von Vermittlungsdiensten im elektronischen Geschäftsverkehr nicht bedeutungslos macht. Daher werden die in den Vorschriften vorgesehenen Beschränkungen die Wettbewerbsfähigkeit der Anbieter von Vermittlungsdiensten für den elektronischen Geschäftsverkehr nicht unangemessen einschränken und ihnen keinen unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Schaden zufügen.

Obwohl die Vorschriften die Freiheit des privaten Unternehmertums einschränken, wird davon ausgegangen, dass dies keine unangemessene Belastung für den Einzelnen darstellt, und es wird davon ausgegangen, dass in diesem Rahmen ein angemessenes Gleichgewicht zwischen dem öffentlichen Nutzen im Hinblick auf den mit den Vorschriften zu erreichenden Zweck und dem persönlichen Nutzen im Hinblick auf die Freiheit des privaten Unternehmertums gewahrt wird. Diesbezüglich wurde festgestellt, dass die Vorschriften keine unverhältnismäßige Beschränkung darstellen und daher keine unangemessene Einschränkung der Freiheit des privaten Unternehmertums bedeuten.

Aus den oben dargelegten Gründen entschied das Verfassungsgericht, dass die Vorschriften nicht gegen die Verfassung verstoßen und wies den Antrag auf ihre Aufhebung zurück.

B. „…Nettotransaktionsvolumen…“ imersten und dritten Satz von Absatz (4) des Zusatzartikels 4, der dem Gesetz Nr. 6563 durch Artikel 10 des Gesetzes hinzugefügt wurde Analyse der Ausdrücke

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