keine Festsetzung einer Anwaltsgebühr zugunsten der Beklagten trotz teilweiser Annahme des Falles in der Urteilsformel

keine Festsetzung einer Anwaltsgebühr zugunsten der Beklagten trotz teilweiser Annahme des Falles in der Urteilsformel

T.C YARGITAY 20. Zivilkammer Esas: 2019/ 3523 Entscheidung: 2019 / 6673 Datum der Entscheidung: 18.11.2019

ZUSAMMENFASSUNG: Der Klagegrund gehört zu den Ausnahmen vom Verbot der Rückabwicklung und ist vom Gericht in jedem Stadium des Verfahrens von Amts wegen zu berücksichtigen. Es ist nicht korrekt, die nach dem Verfahren und vor der Klage geleisteten Zahlungen nicht zu klären und zu berücksichtigen. Ebenso ist es falsch, ein schriftliches Urteil zu fällen, wenn die Zahlungen des beklagten Schuldners nach Einreichung der Klage erfolgen, ohne zu berücksichtigen, dass diese Zahlungen bei der Vollstreckung berücksichtigt werden. Die Saldoforderung, die Hauptforderung und ihr Zubehör sollten ebenfalls bestimmt werden, und das Gericht sollte ein entsprechendes Urteil fällen, indem es die anerkannte Hauptforderung und den Betrag der aufgelaufenen Zinsen deutlich in den Urteilsabsatz schreibt. Es wird nicht für richtig gehalten, dass das Gericht ein Urteil fällt, ohne die oben genannten Punkte in der Aufhebungsentscheidung zu berücksichtigen, und entsprechend der Annahme wurde zwar entschieden, den Fall im Urteilsabsatz teilweise anzuerkennen, aber es musste auch aufgehoben werden, keine Anwaltskosten zugunsten des Beklagten zuzusprechen. Aus den oben dargelegten Gründen wurde entschieden, dass die Berufungseinwände der Kläger- und der Beklagtenanwälte angenommen werden und das Urteil ABGELEHNT wird. Anwaltsgebühr .

(634 S. K. art. 20)

Der Kassationsgerichtshof wurde von den Anwälten des Klägers und des Beklagten um die Überprüfung des am Ende der Verhandlung des Rechtsstreits zwischen den Parteien gefällten Urteils ersucht, und nach der Annahme des Berufungsantrags, der als fristgerecht verstanden wurde, wurde die Akte geprüft und berücksichtigt:

ENTSCHEIDUNG

In der Klageschrift hat die Beklagte

Fußboden> Wärmedämmung usw. auf dem Grundstück des Eigentümers zu reparieren.

für die Errichtung des Arbeitsplatzes am 14.01.2015.

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