
der Kläger aufgrund der Differenz zwischen dem Wert der Immobilien und dem tatsächlichen Wert im Unrecht ist und kein Anwaltshonorar zuerkannt werden muss
T.C. URTEIL
- Zivilkammer
Grundlage: 2014/200
Entscheidung: 2014/12761
Entscheidungsdatum: 02.07.2014
URKUNDENLÖSCHUNGS-, EINTRAGUNGS- UND ENTSCHÄDIGUNGSSACHE – DER KLÄGER IST WEGEN DER DIFFERENZ ZWISCHEN DEM WERT DER IMMOBILIE UND IHREM TATSÄCHLICHEN WERT IM UNRECHT UND BEDARF NICHT DER ZUERKENNUNG VON ANWALTSGEBÜHREN – UNANGEMESSENHEIT DER FEHLENDEN ANWALTSGEBÜHREN ZUGUNSTEN DER BEKLAGTEN
ZUSAMMENFASSUNG: Aufgrund der Differenz zwischen dem Wert der streitgegenständlichen Immobilien und dem tatsächlichen Wert ist der Kläger mit seiner Klage im Unrecht und es ist nicht erforderlich, eine Anwaltsgebühr zugunsten des Beklagten zuzusprechen, da der Streitwert als ………….. angenommen wird. TL angenommen wurde, und es ist nicht richtig, dass dem Beklagten M. ein unvollständiges Anwaltshonorar zu Gunsten des Beklagten M. über den verbleibenden ………… TL unter Abzug der im Umfang der Annahme enthaltenen ………… TL zugesprochen wurde.
(1136 S. K. Art. 166)
Fall und Entscheidung: Nach Beendigung des Grundbuchlöschungs-, Eintragungs- und Entschädigungsverfahrens zwischen den Parteien wurde die Entscheidung des Amtsgerichts über die Teilannahme der Sache vom Anwalt des Angeklagten M. und den Anwälten der Angeklagten K. und F. innerhalb der gesetzlichen Frist angefochten, die Akte wurde geprüft, der Bericht des Untersuchungsrichters verlesen, die Erklärungen angehört und die Notwendigkeit erörtert und geprüft;
Der Fall steht im Zusammenhang mit dem Antrag auf Löschung und Eintragung der Eigentumsurkunde aus dem Rechtsgrund des Missbrauchs der Anwaltspflicht und, falls dies nicht der Fall ist, auf Entschädigung, und als Ergebnis der vom Gericht durchgeführten Nachforschungen und Prüfungen wurde die vom Kläger gegen K. B. und gegen F. B. wegen ihrer Ansprüche gegenüber K. B. erhobene Klage wegen Aufgabe aufgrund der während des Prozesses geleisteten Zahlung abgewiesen, und daher wurde K. B. kein Anwaltshonorar zugesprochen. Es besteht kein Widerspruch zwischen der Abweisung der Klage gegen F. und M. über den Preis von 1/3 Wohnungen in Bezug auf ihre Ansprüche gegen den Angeklagten M., da dieser nicht festgesetzt wurde, und der teilweisen Annahme der Klage auf Löschung und Eintragung der Eigentumsurkunde in Bezug auf die anderen vom Angeklagten M. verlangten Wohnungen. Alle Berufungseinwände des Angeklagten K. und sonstige Berufungseinwände des Angeklagten M. sind unbeachtlich und werden zurückgewiesen.
Da davon auszugehen ist, dass der Beklagte F. auf seinen Berufungsantrag verzichtet hat, wird der Berufungsantrag von F. wegen Verzichts zurückgewiesen.
Da der Prozessbevollmächtigte des Klägers jedoch als Summe des Wertes der von den Beklagten begehrten Wohnungen und des Entschädigungsbetrages mit dem Erklärungsantrag einen Wert von 1.000.000,-TL angegeben hat und die Gebühr über diesen Wert hinaus ausgefüllt wird, beträgt der Gesamtwert der in die Abnahme einbezogenen selbständigen Teile A Block 25, A Block 98, B Block 37 und 53/71 Anteil des selbständigen Teils mit der Nummer B Block 32 an dem Grundstück mit der Nummer 292 Block 20 Flurstück 409. 000,00.-TL und der vom Angeklagten K. geforderte Betrag von 1 Wohnungspreis und 67.500,00.-TL Schadensersatz, der wegen Verzichts auf die während des Prozesses geleistete Zahlung abgelehnt wurde, wurde vom Streitwert von 1.000.000,00,00. -TL ist der Streitwert auf 494.500,00.-TL festzusetzen, mit der Begründung, dass der Streitwert auf 494.500,00.-TL festgesetzt wird, mit der Begründung, dass der Streitwert auf 494.500,00.-TL festgesetzt wird, mit der Begründung, dass der Streitwert auf 494.500,00.-TL festgesetzt wird, mit der Begründung, dass der Streitwert auf 494.500,00.-TL festgesetzt wird, mit der Begründung, dass der Streitwert auf 494.500,00.-TL festgesetzt wird, mit der Begründung, dass der Streitwert auf 494. 500,00.-TL, und es ist nicht richtig, dass dem Beklagten M. über die verbleibenden 85.000,00.-TL unter Abzug von 409.000,-TL, die im Annahmeumfang enthalten sind, ein unvollständiges Anwaltshonorar zugunsten des Beklagten M. zugesprochen wurde. tatsächlichen .
Die diesbezügliche Berufungseinrede des Anwalts des Angeklagten M. ist zutreffend. Es wurde am 02.07.2014 einstimmig beschlossen, dass das Urteil gemäß Artikel 428 der Zivilprozessordnung Nr. 1086 (unter Bezugnahme auf den vorläufigen Artikel 3 des Gesetzes Nr. 6100) aus dem dargelegten Grund aufgehoben und die Vorschussgebühr an den Berufungskläger zurückerstattet wird.
