
Folgen des Schuldnerverzugs
ALLGEMEINE ERGEBNISSE
1) SACHLEISTUNG UND VERZUGSSCHADEN
Der Gläubiger, der noch ein Interesse an der Erfüllung der Verpflichtung hat, verlangt vom Schuldner die vollständige Erfüllung und den Ersatz des durch die verspätete Erfüllung der Verpflichtung entstandenen Schadens. Sofern der säumige Schuldner nicht beweist, dass ihn kein Verschulden an der Nichterfüllung trifft, ist er zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Gläubiger durch die verspätete Erfüllung der Verpflichtung entstanden ist (Art. 118 KO).
2) HAFTUNG FÜR UNVORHERGESEHENES
Der säumige Schuldner haftet für den Schaden, der durch den Zufall entstanden ist (Art. 119/1 OR). Der Schuldner kann sich von dieser Haftung befreien, indem er nachweist, dass ihn kein Verschulden an der Säumnis trifft oder dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Erfüllung der Verpflichtung eingetreten wäre (Art. 119/2 OR).
ERGEBNISSE BEI GELDSCHULDEN
1) VERZUGSZINSEN:
Auch wenn der Gläubiger keinen Schaden erlitten hat, kann er eine Entschädigung für den Schaden verlangen, der ihm durch den Entzug von Geld während des Verzugs entstanden ist. Anders als bei der Verzugsentschädigung ist für die Verzugszinsen keine Verschuldensvoraussetzung erforderlich. Der Schuldner ist zur Zahlung von Verzugszinsen verpflichtet, egal ob ihn ein Verschulden trifft oder nicht.
2) ÜBERMÄSSIGER SCHADEN (ZUSÄTZLICHER SCHADEN):
Entsteht dem Gläubiger ein Schaden, der die Verzugszinsen übersteigt, ist der Schuldner verpflichtet, diesen Schaden zu ersetzen, es sei denn, der Schuldner weist nach, dass ihn kein Verschulden trifft (Art. 122/I OR). Kann die Höhe des den Verzugszins übersteigenden Schadens in dem anhängigen Rechtsstreit bestimmt werden, so entscheidet der Richter auf Antrag des Klägers bei der Entscheidung in der Hauptsache auch über die Höhe dieses Schadens (Art. 122/II KO). Schuldnerverzugs.
FOLGEN IM ZUSAMMENHANG MIT VERTRÄGEN MIT FORTLAUFENDER LEISTUNG
Ist der Schuldner bei Verträgen mit fortlaufender Leistung in Verzug, kann der Gläubiger Sachleistung und Verzugsentschädigung sowie die Auflösung des Vertrags und Ersatz des durch die vorzeitige Beendigung des Vertrags entstandenen Schadens verlangen (Art. 126 KO).
BESONDERE FOLGEN BEI VERTRÄGEN, DIE GEGENSEITIGE VERPFLICHTUNGEN AUFERLEGEN (WAHLRECHTE)
1) SACHLEISTUNG UND VERZUGSENTSCHÄDIGUNG:
Erfüllt der säumige Schuldner seine Verpflichtung nicht innerhalb der gesetzten Frist oder liegt eine Situation vor, die keine Fristsetzung erfordert, kann der Gläubiger stets die vollständige Erfüllung der Verpflichtung und den Ersatz des durch die Verzögerung entstandenen Schadens verlangen (Art. 125/I OR).
2) VERWEIGERUNG DER SACHLEISTUNG UND ERSATZ DES PAUSCHALIERTEN SCHADENS:
Der Gläubiger kann Ersatz des Schadens verlangen, der durch die Nichterfüllung der Verpflichtung entstanden ist, indem er unverzüglich mitteilt, dass er auf sein Recht verzichtet, die vollständige Erfüllung der Verpflichtung und eine Verzugsentschädigung zu verlangen (Art. 125/II OR).
3) RÜCKTRITT VOM VERTRAG UND ERSATZ DES NEGATIVEN SCHADENS:
Der Gläubiger kann vom Vertrag zurücktreten. Im Falle des Rücktritts vom Vertrag sind die Parteien gegenseitig von der Leistungspflicht befreit und können die bereits erbrachten Leistungen zurückverlangen. In diesem Fall kann der Gläubiger, wenn der Schuldner nicht nachweisen kann, dass ihn kein Verschulden an der Nichterfüllung trifft, auch den Ersatz des Schadens verlangen, der durch die Nichtigkeit des Vertrags entstanden ist (Art. 125/III des Obligationenrechts). Schuldnerverzugs.
- Der Gläubiger hat dem Schuldner unverzüglich nach Ablauf einer angemessenen Frist mitzuteilen, welche der in Artikel 125 des Schuldvertrags anerkannten Wahlrechte er ausüben wird. Andernfalls wird im gewöhnlichen Geschäftsverkehr davon ausgegangen, dass der Gläubiger die Sachleistung und den Verzugsschaden verlangt; bei Termingeschäften und Handelsgeschäften wird davon ausgegangen, dass der Gläubiger die Sachleistung verweigert und den Ersatz des positiven Schadens verlangt, sofern nichts anderes bestimmt ist.
