die Verbindlichkeit der Entscheidung des Strafrichters für den Zivilrichter

die Verbindlichkeit der Entscheidung des Strafrichters für den Zivilrichter

Kassationsgerichtshof 4. HD, E. 2017/907 K. 2019/6261 T. 24.12.2019
Kassationsgerichtshof der Republik Türkei – 4. Zivilkammer
Nr.: 2017/907
Entscheidung Nr.: 2019/6261
Datum der Entscheidung: 24.12.2019
Sittenwidrigkeit – sittlicher Schadenersatz – Eingriff in das Persönlichkeitsrecht – Beweiskraft
GERICHT :Zivilgericht erster Instanz
Mit der am 04.08.2015 gegen den Beklagten … durch den Kläger …, Rechtsanwalt …, eingereichten Klage
über den Antrag auf immateriellen Schadensersatz wegen Verletzung der Persönlichkeitsrechte durch Medien und Presse, hat das Gericht
Am Ende der Verhandlung; Prüfung des Urteils vom 15.03.2016 über die Abweisung der Klage durch den Kassationsgerichtshof
die vom Anwalt des Klägers rechtzeitig beantragt worden war, und nachdem beschlossen worden war, den Berufungsantrag anzunehmen, die Prüfung
Der vom Richter erstellte Bericht und die in der Akte befindlichen Unterlagen wurden geprüft und die Notwendigkeit erörtert.
Die Klage bezieht sich auf den Anspruch auf immateriellen Schadenersatz wegen Verletzung der Persönlichkeitsrechte durch die Presse. Das Gericht
Das Gericht beschloss, die Klage abzuweisen; gegen das Urteil legte der Kläger Berufung ein.
Der Anwalt des Klägers gab an, dass der Beklagte einen Artikel in der Ausgabe vom 27.06.2015 der … Söz Haber Newspaper geschrieben habe.
Der Inhalt des Artikels mit der Überschrift “Herr der Fliegen, schauen wir uns unsere Fliegen an” sei geeignet, den Kläger zu demütigen, seine Ehre ..,
die Ehre und die Würde des Klägers zu verletzen, und auf diese Weise wurden die Persönlichkeitsrechte des Klägers angegriffen
und forderte den Ersatz des entstandenen immateriellen Schadens.
Der Beklagte verteidigte sich, dass die Klage abgewiesen werden sollte.
Das Gericht stellte fest, dass die im Inhalt des beanstandeten Artikels verwendeten Ausdrücke den Charakter einer heftigen Kritik hatten und dass die Persönlichkeitsrechte des Klägers verletzt wurden.
Die Klage wurde mit der Begründung abgewiesen, dass sie keinen Angriff auf die Rechte des Beklagten darstelle.
Aus dem Umfang der Akte geht hervor, dass der Beklagte wegen der streitgegenständlichen Kolumne vom 27.06.2015
öffentliche Klage wegen des Delikts der Beleidigung, … 3. Strafkammer vom 20.01.2017 und 2015/1448
Durch das mit dem Aktenzeichen 2017/114 ergangene Urteil wird der Angeklagte rechtskräftig verurteilt.
Es wird davon ausgegangen, dass ein Verurteilungsurteil ergangen ist. Gemäß Artikel 53 des Obligationenrechts Nr. 818 (TCO Nr. 6098
Artikel 74) ist ein Freispruch vor einem Strafgericht für einen Zivilrichter nicht bindend.
Diese Unabhängigkeit des Richters ist nicht unbegrenzt, aber sie ist nicht auf die Feststellung des materiellen Sachverhalts durch das Strafgericht beschränkt.
Die Entscheidung über die Verurteilung ist für den Zivilrichter bindend und stellt für die Parteien ein schlüssiges Beweismittel dar.
In diesem Fall wird die Begehung des Verleumdungsdelikts durch den Angeklagten im Strafverfahren festgestellt, und das Strafverfahren
einen angemessenen Betrag an immateriellem Schadenersatz zuzuerkennen, indem der endgültige Sachverhalt und die Forderung zusammen bewertet werden
Es ist nicht richtig, ein Urteil über die Abweisung der Klage zu fällen.
SCHLUSSFOLGERUNG: Das angefochtene Urteil wird aus den oben dargelegten Gründen AUFGEHOBEN
und es wurde am 24.12.2019 einstimmig beschlossen, den Gebührenvorschuss auf Antrag zurückzuzahlen.

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