
Selbstverteidigung und Notstanda
Selbstverteidigung Notstandsrecht
Der ungerechte Angriff darf nur von Menschen verursacht worden sein. Es muss eine schwere und unmittelbare Gefahr bestehen.
Notwehr kann nicht gegen Notwehr eingesetzt werden. Der Täter darf die Gefahr nicht wissentlich herbeiführen.
Die Haftung des Täters auf Schadensersatz entfällt. Schwere und unmittelbare Gefahr: Sie kann durch menschliche Handlungen, Tierangriffe oder Naturereignisse verursacht werden.
Wenn der Täter selbst einen ungerechtfertigten Angriff verursacht, kann er sich auf Notwehr berufen. Der Täter darf nicht gezwungen sein, sich der Gefahr zu stellen (die Polizei kann das Versammlungsgelände nicht verlassen und weglaufen).
Der ungerechtfertigte Angriff muss fortgesetzt werden. Eine Person, die mit einer schweren und unmittelbaren Gefahr konfrontiert ist, darf nicht für den Schaden bestraft werden, den sie einer dritten Person oder ihrem Eigentum zufügt.
Es muss sich um einen ungerechtfertigten Angriff handeln, der bereits stattgefunden hat oder mit Sicherheit stattfinden oder wiederholt werden wird. Eine Person, die sich einer schweren und unmittelbaren Gefahr ausgesetzt sieht, kann von diesem Recht Gebrauch machen, um ihre Rechte oder die Rechte einer dritten Person zu schützen.
Der Schaden muss in einem angemessenen Verhältnis zwischen Angriff und Verteidigung stehen. Es muss ein Verhältnis bestehen zwischen der schweren und absoluten Gefahr und der Beeinträchtigung der Rechte eines anderen.
Damit die Handlung als ungerecht angesehen werden kann, muss der Täter nicht zurechnungsfähig oder strafbar sein. Das geschützte Recht muss dem geopferten Recht gleichwertig oder überlegen sein.
Der ungerechte Angriff kann entweder exekutiv oder fahrlässig erfolgen; daher ist Selbstverteidigung gegen fahrlässige und exekutive Angriffe möglich. Die Haftung des Täters auf Schadensersatz bleibt vorbehalten.
Damit der Täter von der Notwehr profitieren kann, muss die unrechtmäßige Handlung kein Verbrechen darstellen.
