
Dauerdelikt
Fortgesetzte (fortlaufende) Straftaten
Straftaten, bei denen die Ausführung der Tat im Sinne der Legaldefinition fortgesetzt wird, werden als fortgesetzte Straftaten bezeichnet. Bei diesen Straftaten
ist eine fortgesetzte Bewegung. Solange die Bewegung andauert, wird die Straftat weiter begangen. Die Straftat ist nur
Die Tatsache, dass es sich um ein Handlungsdelikt oder ein Verbrechen mit einem Ergebnis handelt, ändert nichts am Ergebnis. In Fällen, in denen die Legaldefinition ein Ergebnis vorschreibt
Da die Tat fortgesetzt wird, wird logischerweise auch das Ergebnis fortgesetzt. In der strafrechtlichen Doktrin gilt jedoch
ob bei ununterbrochenen Straftaten die Handlung oder das Ergebnis oder beides fortbesteht
gibt es unterschiedliche Festlegungen. Einige Autoren definieren eine ununterbrochene Straftat als eine Straftat, bei der das Ergebnis nicht sofort endet, sondern fortbesteht
Einige Autoren betrachten Straftaten, die nach der Verwirklichung und Vollendung des Ergebnisses fortgesetzt werden.
andere Autoren definieren ununterbrochene Straftaten als Straftaten, die mit der Ausführung der Handlung abgeschlossen sind und deren Ausführung fortgesetzt wird. Dauerdelikt.
Einige Autoren sprechen von Straftaten, bei denen die Ausführung der Handlung für eine bestimmte Zeit fortgesetzt wird, und einige Autoren sprechen von Straftaten, bei denen die Handlung und ihr Ergebnis fortgesetzt werden,
Einige Autoren wiederum bezeichnen sie als Straftaten, bei denen der rechtswidrige Zustand fortbesteht.
Beispiele für ununterbrochene Straftaten sind der Straftatbestand des Entzugs der persönlichen Freiheit gemäß Artikel 109 StGB,
der Straftatbestand der Bildung einer Vereinigung zum Zwecke der Begehung einer Straftat nach Artikel 220 StGB, der Straftatbestand der Bildung einer Vereinigung zum Zwecke der Begehung einer Straftat nach Artikel 243 StGB
die vorsätzliche Fortsetzung des Aufenthalts im Rahmen des Straftatbestands des Hackens in das System, die vorsätzliche Fortsetzung des Aufenthalts ist in Artikel 116 des StGB definiert.
die Straftat der Verletzung der Unverletzlichkeit der Wohnung durch Verlassen der Wohnung, die Straftat der besonderen Zeichen und Schilder nach Artikel 264 des StGB
der Straftatbestand des missbräuchlichen Tragens von Kleidung kann gegeben sein. Obwohl die Grundform des Delikts nicht ununterbrochen ist, kann die qualifizierte Form
kann kontinuierlich geregelt werden. So ist zum Beispiel Absatz 3 von Artikel 142 StGB von dieser Art.
