
Versatz
In Artikel 16 des türkischen Strafgesetzbuchs heißt es: “Für eine Straftat, unabhängig davon, wo sie begangen wurde, im Ausland
die Zeit, die in der Türkei für dieselbe Straftat in Haft, unter Beobachtung, Festnahme oder Verurteilung verbracht wurde
“von der zu verhängenden Strafe abgezogen wird”, und zwar wegen der Vorgänge, die zu einer Freiheitsbeschränkung im Ausland führen
die verstrichene Zeit wird von der in der Türkei zu verhängenden Strafe abgezogen.
Für die Anwendung dieser Bestimmung ist der Ort, an dem die Straftat, die zu einer Freiheitsbeschränkung führt, begangen wurde
ist unerheblich.
Artikel 16 kann unabhängig davon angewandt werden, ob die Straftat in der Türkei oder im Ausland begangen wurde.
Zu diesem Zweck muss in der Türkei ein Urteil für eine Straftat ergangen sein, unabhängig davon, wo sie begangen wurde, und das Urteil
Es muss eine strafrechtliche Verurteilung in der Türkei vorliegen. In Fällen, in denen ein Ausländer in der Türkei angeklagt und verurteilt werden kann
Die im Lande verbrachte Zeit der Freiheitsbeschränkung wird von dieser Strafe abgezogen. Verhandlung in der Türkei
in Fällen, in denen der Grundsatz non bis in idem anerkannt ist, kann die Anrechnung
nicht vorgenommen werden. Versatz.
Die Anrechnung gilt nicht für andere Urteile als strafrechtliche Verurteilungen.
Gemäß Artikel 16 des Strafgesetzbuches muss die Freiheitsbeschränkung ausländisch sein, damit eine Aufrechnung erfolgen kann
die Straftat muss im Inland begangen worden sein. Wenn die Straftat im Ausland oder in der Türkei begangen wurde
Im Falle einer Ermittlung und Strafverfolgung und einer Freiheitsbeschränkung in der Türkei
Es handelt sich nicht um Artikel 16, sondern um Artikel 63, der die andere Aufrechnungsregelung darstellt.
Damit die Aufrechnung nach Artikel 16 StGB erfolgen kann, muss die Freiheitsbeschränkung
die Straftat muss im Inland begangen worden sein. Wenn die Straftat im Ausland oder in der Türkei begangen wurde
Im Falle einer Ermittlung und Strafverfolgung und einer Freiheitsbeschränkung in der Türkei
Es handelt sich nicht um Artikel 16, sondern um Artikel 63, der die andere Aufrechnungsregelung darstellt.
Nach Artikel 16 StPO ist für die Aufrechnung die Freiheit im Ausland erforderlich
Die Handlung, die zu der Beschränkung führt, und die Handlung, für die in der Türkei ein Urteil ergangen ist, müssen dieselbe Handlung sein. Dieselbe Handlung
Die Person, deren Freiheit im Ausland eingeschränkt wird, muss in der Türkei verurteilt worden sein. Wenn unterschiedliche
Freiheitsentzug im Ausland für eine der Taten und ein Urteil in der Türkei für die andere
wird keine Anrechnung vorgenommen.
Die Zeiten der Freiheitsbeschränkung, für die eine Anrechnung erfolgt, sind die Zeiten der Haft, der Beobachtung, der Verhaftung oder
sind die Zeiten, die in der Verurteilung verbracht wurden. Die Anrechnung wird in Artikel 16 als obligatorisch bezeichnet. Sie muss nicht beantragt werden.
Die Anrechnung hat von Amts wegen zu erfolgen. Versatz.
