Beweislast

Beweislast

Nach Artikel 6 des türkischen Zivilgesetzbuches ist jede Partei verpflichtet, das Vorliegen der Tatsachen, auf die sie sich beruft, zu beweisen, es sei denn, das Gesetz sieht etwas anderes vor. In Artikel 190 der Zivilprozessordnung heißt es: “Die Beweislast liegt bei der Partei, die aus der an die Tatsache geknüpften Rechtsfolge ein Recht zu ihren Gunsten ableitet, es sei denn, das Gesetz enthält eine besondere Regelung.”

Die vom Gesetz vorgesehenen Ausnahmen sind; sowohl die Haftung aus unerlaubter Handlung als auch die Haftung aus Pflichtverletzung sind Verschuldenshaftung. In beiden Fällen ist die Grundvoraussetzung für die Zahlung von Schadenersatz, dass den Schädiger oder den Schuldner ein Verschulden trifft. In diesem Fall muss derjenige, der durch die unerlaubte Handlung eines anderen einen Schaden erlitten hat, nicht nur nachweisen, dass er einen unrechtmäßigen Schaden erlitten hat, sondern auch, dass die Handlung des Beklagten gegen ihn fehlerhaft ist. In solchen Fällen kann das Gericht eine Entschädigung zusprechen.

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