Beschluss über die Einziehung von Aktien der Gesellschaft

Beschluss über die Einziehung von Aktien der Gesellschaft

Zivilkammer 2014/3824 E. , 2015/12948 K.
“Rechtsprechungstext”
GERICHT DER ERSTEN INSTANZ SALIHLI 2. ZIVILGERICHT ERSTER INSTANZ
DATUM : 05/11/2013
NUMMER : 2011/309-2013/808

Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts über die Zurückweisung der Hauptsache wegen Feindseligkeit und die Zurückweisung der verbundenen Rechtssache haben die Prozessbevollmächtigten der Kläger der verbundenen Rechtssache und der Beklagtenanwalt innerhalb der gesetzlichen Frist mit einem Antrag auf mündliche Verhandlung Berufung eingelegt und auf die für Dienstag, den 10.11.2015, bestimmte Ladung zur mündlichen Verhandlung haben der Prozessbevollmächtigte der Kläger, Rechtsanwalt G….. S…….. und die weiteren Rechtsmittelführer B.. Ö… et al. Rechtsanwalt E……. G….. und die Hauptintervenientin V.. M.. Regionaldirektion Izmir, Rechtsanwalt S…….. D…….. G…….. kamen, trotz der Einladungsmitteilung, die Rechtsmittelführer A.. G… et al. und die anderen Kläger sind nicht erschienen, in ihrer Abwesenheit wurde die Verhandlung eröffnet, nachdem beschlossen wurde, die Berufungsschrift, die als fristgerecht eingereicht und registriert galt, anzunehmen, wurden die mündlichen Erklärungen der Anwälte angehört, die Verhandlung wurde für beendet erklärt und die Angelegenheit zur Entscheidung zurückgestellt. Anschließend wurde der vom Untersuchungsrichter……………l erstellte Bericht verlesen und seine Stellungnahme eingeholt. Die Akte wurde geprüft und die Notwendigkeit erörtert und erwogen:

-BESCHLUSS-

Die Haupt- und die Sammelklage beziehen sich auf die Anträge auf Löschung der Eigentumsurkunde und, falls eine Eintragung nicht möglich ist, auf Ausgleich.
In der Hauptklage machen die Kläger geltend, dass ihr Erbe Ş. K.s Anteile an der Salihli Sart Ç…… K……….. Limited Company an die Beklagte mit Anteilsübertragungsvertrag vom 11.01.2011, S……………, mit der Begründung, die Abtretung diene der Erbschaftsumgehung und sei kollusiv, die Muris bräuchten keine Waren zu verkaufen und die Beklagte habe keine Kaufkraft, und beantragen die Löschung des besagten Anteilsübertragungs- und Abtretungsgeschäftes wegen Muris Kollusion und die Eintragung im Verhältnis zu ihren Erbanteilen, und falls dies nicht möglich sei, beantragen sie eine Entscheidung auf Ausgleichung. Gesellschaft.

./..

In dem zusammengefassten Verfahren wiederholten die Kläger dieselben Behauptungen, behaupteten jedoch, dass die Gesellschaftsanteile nicht in Übereinstimmung mit der gesetzlichen Form übertragen worden seien, dass ein Verstoß gegen Artikel 520 des türkischen Handelsgesetzbuchs vorliege, dass die Übertragung der Gesellschaftsanteile gemäß der Bestimmung von Artikel 18 des Obligationenrechts rückgängig gemacht werden müsse, und beantragten die Löschung der auf den Namen des Beklagten eingetragenen Gesellschaftsanteile wegen Muris Kollusion und die Eintragung der auf den Namen des Beklagten eingetragenen Gesellschaftsanteile im Verhältnis zu ihren Anteilen, und falls dies nicht möglich sei, beantragten sie eine Entscheidung über die Rückerstattung. Die Ehefrau von K…, ihre Haupterbin H…… S……. K………, der Ehefrau des verstorbenen Ş. K., und dass dieser seiner Ehefrau testamentarisch nur das Nießbrauchsrecht an den Aktien überlassen habe und dass die Übertragung der Aktien auf die Beklagte kollusiv und nichtig sei.
Hauptintervenientin Stiftungsverwaltung, root muris H….. S…… K………. die Absicht hatte, mit dem Testament vom 17.03.1966 eine Stiftung zu errichten, und dass seine Ehefrau Ş.. K… bis zu seinem Tod das Nießbrauchsrecht, nicht aber das Eigentumsrecht hatte, und nach seinem Tod die Gesellschaftsanteile zum Nachlass gehörten, mit der Behauptung, dass der Verkauf an den Beklagten absolut nichtig sei, und dass die Gesellschaftsanteile im Namen des Beklagten annulliert und in den Nachlass von H…… S……. übertragen worden seien K……… mit der Löschung der auf den Namen des Beklagten lautenden Gesellschaftsanteile in den Nachlass von H……… S……… übergegangen seien. Gesellschaft.
Der Beklagte argumentierte, dass es sich bei den Gesellschaftsanteilen um bewegliches Vermögen handele und die Löschung nicht aufgrund von Muris Kollusion verlangt werden könne, und dass die Kläger des verbundenen Verfahrens die Erben von Ş.. K… nicht die Erben von Ş. K… seien, dass der Verkauf der Aktien echt gewesen sei, dass er lange in dem Unternehmen gearbeitet und das Geschäft erlernt habe, dass er nach seinem Schulabschluss nicht als Lehrer gearbeitet habe, sondern in dem Unternehmen tätig gewesen sei und den zum Unternehmen gehörenden Kurort zu dem gemacht habe, was er heute sei, dass der Erbe ihm ein Angebot gemacht habe, als er sich entschlossen habe, seine Aktien zu verkaufen, weil er diese Situation gekannt habe, dass die Aktienverkäufe zum Nennwert erfolgt seien, dass die Behauptungen nicht wahr seien, und verteidigte die Abweisung der Klagen und der vom Hauptbeklagten eingereichten Klage.
Das Gericht stellte fest, dass das Eigentum an den auf den Beklagten übertragenen Gesellschaftsanteilen nicht den Muris Ş.. K…, sondern der Wurzel muris H…… S…… K…….. gehörte, nach dem Tod von Ş.. K… gestorben ist, ist es notwendig, in Übereinstimmung mit dem Testament vom 17.03.1966 des Wurzel-Muris zu handeln, die Klage auf Aufhebung des Testaments wurde abgewiesen, daher war Ş… K… nicht befugt war, die Aktien der Gesellschaft zu übertragen und das Verkaufsgeschäft absolut nichtig war, die Hauptsache wegen Feindseligkeit abgewiesen wurde, die kombinierte Klage in der Sache abgewiesen wurde, der Klage der Hauptintervenientin Stiftungsverwaltung stattgegeben wurde und die strittigen Aktien an den H…… S……. K……… Nachlass zurückgegeben, und das Urteil wurde nur von den Anwälten der Kläger in der Hauptsache und der Beklagten angefochten.
Aus dem Akteninhalt und den erhobenen Beweisen; H……. S….. K….., der im Jahr 1320 geboren wurde, starb am 11.08.1972 kinderlos und hinterließ seine Frau Ş. K. und seinen Bruder S……. Y……. als Erben, auf Antrag von Ş.. K… hat das Zivilgericht Salihli am 24.10.1972 einen mit 1972/1665 Main, 1972/1465 Decision nummerierten Erbschein ausgestellt; die Wurzel muris H….. Sabri’s Erbe kann als 4 Anteile angenommen werden. Gesellschaft.

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