
Rückgabe von Geschenken infolge des Scheiterns des Engagements
Endet die Verlobung aus einem anderen Grund als der Eheschließung, so können ungewöhnliche Geschenke, die sich die Verlobten gegenseitig oder die Eltern oder ihnen gleichgestellte Personen dem anderen Verlobten gemacht haben, von den Schenkenden zurückgefordert werden. Kann das Geschenk weder als Sachleistung noch in Form von Naturalien zurückgegeben werden, gelten die Bestimmungen über die ungerechtfertigte Bereicherung.
Um die Rückgabe der Geschenke zu verlangen, muss die Verlobung aus einem anderen Grund als der Eheschließung aufgelöst werden. Wird die Verlobung aus einem anderen Grund als der Eheschließung aufgelöst, können die den Verlobten gewährten Geschenke zurückverlangt werden. Damit die Geschenke zurückverlangt werden können, muss es sich um ungewöhnliche Geschenke handeln. Der Gesetzgeber hat im Text des Artikels hervorgehoben, dass Geschenke, die nicht üblich sind, zurückgefordert werden können. Die Rückgabe von gewöhnlichen, d. h. üblichen Gegenständen kann nicht verlangt werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Kassationsgerichtshofs sind Gold, Schmuck und Ornamente mit Ausnahme von Verlobungsringen nicht üblich. Unter gewöhnlichen Geschenken sind Gegenstände zu verstehen, die durch Tragen und Gebrauch abgenutzt und verbraucht werden können (Kleidung, Haushaltsgeräte, Schuhe usw.). Geschenke wie ein Blumenstrauß, Pralinen, Schuhe, die dem Verlobten geschenkt wurden, oder ein Kleid, das der Mutter des Verlobten geschenkt wurde, gehören nicht zu den Geschenken, die zurückgegeben werden müssen, da es sich dabei um übliche Scheiterns(gewöhnliche) Gegenstände handelt.
Bei der Rückgabe von Verlobungsgeschenken ist keine Verschuldensvoraussetzung erforderlich. Bei materiellen oder moralischen Schadenersatzansprüchen tritt jedoch die Verschuldensvoraussetzung in den Vordergrund.
VERJÄHRUNG
Die Ansprüche aus der Beendigung des Verlobungsverhältnisses verjähren nach Ablauf eines Jahres nach Beendigung des Verlobungsverhältnisses. Aus diesem Grund müssen die entsprechenden Klagen innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Engagements eingereicht werden.
ZUSTÄNDIGES UND BEFUGTES GERICHT IM ENTSCHÄDIGUNGSFALL
Da das zwischen den Parteien geschlossene Verlobungsverhältnis dem Familienrecht zuzuordnen ist, ist das zuständige Gericht für materielle und moralische Schäden, die im Falle der Auflösung des Verlobungsverhältnisses geltend gemacht werden müssen, Scheiterns Familiengericht. In Orten, in denen es keine Familiengerichte gibt, sind die Zivilgerichte erster Instanz für diese Entschädigungsfälle als Familiengericht zuständig.
