
Scheingeschäft und die Klage auf Erbschaftsdiebstahl
WER KANN EINE KLAGE WEGEN BETRUGS DES ERBEN EINREICHEN?
Es heißt, dass jeder Erbe, dessen Erbrecht verletzt wird, unabhängig davon, ob er einen Pflichtteil hat oder nicht, klagen und die Absprachen mit allen möglichen Beweisen belegen kann. Auch gesetzliche Erben, eingesetzte Erben oder adoptierte Kinder können diese Klage einreichen. Diese Klage kann jedoch nicht von Personen eingereicht werden, die das Erbe ausgeschlagen haben, auf das Erbrecht verzichtet haben und enterbt wurden.
Jeder der Erben kann diese Klage allein einreichen. Die Tatsache, dass es sich um eine Erbengemeinschaft handelt, steht dem nicht entgegen, und jeder Erbe kann im Verhältnis zu seinem Anteil eine Grundbuchlöschung und -eintragung beantragen, ohne die Zustimmung der anderen einzuholen. In diesem Fall muss der Erbe, wenn er möchte, dass die Immobilie nicht entsprechend seinem Anteil an den Nachlass zurückgegeben wird, die Zustimmung der anderen Erben außerhalb des Prozesses einholen oder den Prozess mit einem Vertreter fortführen.
Besonders zu beachten ist, dass Grundbuchlöschungs- und Eintragungsklagen aus Gründen wie Unfähigkeit, Vollmachtsmissbrauch, Betrug usw. gegen Nichterben nicht nach dem Verhältnis der Erbanteile erhoben werden können, sondern alle Erben in die Klage einbezogen werden müssen und die Klage eingereicht werden muss. Die unter den Erben zu erhebenden Klagen können jedoch im Verhältnis zu den Erbteilen erhoben werden, da der Nachlass in diesem Fall den Bestimmungen der Gütergemeinschaft unterliegt.
Nach dem Todestag des Erben unterliegt der Nachlass der Miteigentumsgemeinschaft. Es steht mit dem Umfang der Akte fest, dass es außer dem Kläger noch andere Erben gibt. Abgesehen von den Fällen wie Muris Kollusion und Verhinderung der Beschlagnahme, die unerlaubte Handlungen aus dem Eigentum an der Immobilie gegen die Erbschaft, Unfähigkeit, Missbrauch der Bevollmächtigung Pflicht, Irrtum-Betrug-Gabin, etc. sind. Es ist unbestritten, dass alle Erben, die den Nachlass vertreten, gemeinsam handeln und die Klage gemeinsam einreichen sollten, und wenn einer der Erben eine Klage in Form einer Rückgabe an den Nachlass einreicht, sollte die Zustimmung aller Erben in der Klage sichergestellt werden, andernfalls muss der Nachlass in der Klage durch den zu bestellenden Vertreter vertreten und ausgeführt werden (T.M.K. 640 Art.) (Y1HD-K.2020 /3302).
Erbschaftsdiebstahl
Muris Kollusionsklage kann nach dem Tod des Erben eingereicht werden. Die Klage unterliegt weder der Verjährung noch einer Rechtsverweigerung.
Muris Kollusion ist vor allem durch die Entscheidungen des Kassationsgerichtshofs und die Doktrin geprägt. Im Folgenden werden einige wichtige Entscheidungen des Kassationsgerichtshofs zu diesem Thema zusammengefasst.
